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Grundrechte 1848 und 1871. Weimarer Republik



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Zum ersten Mal in der deutschen Geschichte besann sich das revolutionäre Bürgertum des Jahres 1848 auf die Kraft der Volkssouveränität. Doch im Unterschied zur französischen Nationalversammlung von 1789 hatten die Abgeordneten der Frankfurter Paulskirchenversammlung nicht nur eine liberale Verfassung, sondern erst den dazugehörigen Nationalstaat zu schaffen. An dieser doppelten Aufgabe sollten sie letztlich scheitern. Es bleibt aber das Verdienst dieser ersten deutschen Nationalversammlung, in 60 Paragraphen einen Katalog von Grundrechten erarbeitet zu haben, auf den die Schöpfer späterer Verfassungen zurückgreifen konnten.

Anders als die Ideale Freiheit und Demokratie überlebte der Nationalstaatsgedanke die Revolution und wurde schließlich von Bismarck 1871 mit der Gründung des Deutschen Kaiserreiches verwirklicht. Doch sah der konservative Staatsmann keine Veranlassung, Grundrechte in die Reichsverfassung aufzunehmen, da solche bis zu einem gewissen Grade schon in Länderverfassungen existierten und die ihm notwendig erscheinenden Bürgerrechte darüber hinaus auch durch einfache Gesetze gewährt werden konnten.

Für den demokratischen Staat schlug die Stunde erst im Oktober 1918, als mit dem militärischen Zusammenbruch Deutschlands am Ende des Ersten Weltkriegs auch das Ende des monarchischen Obrigkeitsstaates gekommen war. In der Novemberrevolution ging die Souveränität ein zweites Mal auf das Volk über. Die Nationalversammlung zu Weimar richtete dann ihr Augenmerk primär auf den Aufbau eines demokratischen Staatswesens. Erst danach wurde der Reichsverfassung vom 11. August 1919 ein zweiter Hauptteil angefügt, der in 56 Artikeln die "Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen" festhielt. Neben den klassischen Individualrechten findet man hier eine Reihe von Schutzbestimmungen für Ehe, Familie und die menschliche Arbeitskraft, weiterhin sozialpolitische Rechte wie die Mitbestimmung im Betrieb. In Abkehr von der liberalen Grundüberzeugung des 19. Jahrhunderts wurden dem Eigentum, das primär ein Abwehrrecht ist, Schranken gesetzt. Eine Gemeinwohlklausel ermöglichte Eingriffe des Gesetzgebers in seine private Nutzung. Doch waren die sozialen Grundrechte nicht zu einem geschlossenen System verdichtet und nahmen insgesamt weniger Raum ein, als der soziale Umbruch der Novemberrevolution erwarten ließ. Gemessen an der Verfassungswirklichkeit blieben viele soziale Bestimmungen nur gute Vorsätze. Denn die sozialen Grundrechte waren auf Gesetzgebung (für die man Mehrheiten brauchte) angewiesen.Die Republik von Weimar ist nicht zuletzt an der Übermacht der wirtschaftlichen und sozialen Probleme zugrunde gegangen. Gerade in der Weltwirtschaftskrise erhielten die radikalen Parteien auf der rechten wie der linken Seite starken Zulauf, weil sie eine neue staatliche Ordnung versprachen, in der alle Arbeit und soziales Auskommen finden würden. Aber der erste demokratische Staat Deutschlands bot in seiner Verfassung auch eine Handhabe zur Selbstzerstörung. Der Artikel 48 ermächtigte den Reichspräsidenten im Falle eines Notstandes, wichtige Grundrechte wie die der persönlichen Freiheit oder der freien Meinungsäußerung vorübergehend außer Kraft zu setzen. Ein solcher Notstand wurde im Februar 1933 nach dem Reichstagsbrand verkündet. Die "Notverordnung zum Schutz von Staat und Volk" (28. Februar 1933) gab den Nationalsozialisten einen Freibrief für ihre Terrorherrschaft. Sie sollte bis zum Untergang des Dritten Reiches in Kraft bleiben.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

Das Gericht für den öffentlichen Dienst besteht aus sieben Richtern, die für eine sechsjährige Amtszeit, die verlängert werden kann, vom Rat nach einem Aufruf zu Bewerbungen und nach Stellungnahme eines Ausschusses ernannt werden; dieser Ausschuss besteht aus sieben Persönlichkeiten, die unter ehemaligen Mitgliedern des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz sowie Juristen von anerkannter Befähigung ausgewählt werden.

Bei der Ernennung der Richter achtet der Rat auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Gerichts aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage und hinsichtlich der vertretenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen.

Die Richter des Gerichts wählen aus ihrer Mitte ihren Präsidenten für eine dreijährige Amtszeit, die verlängert werden kann.

Das Gericht tagt in Kammern mit drei Richtern. Sofern jedoch die Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtsfragen es rechtfertigt, kann eine Rechtssache an das Plenum verwiesen werden. Außerdem kann das Gericht in Fällen, die in seiner Verfahrensordnung festzulegen sind, als Kammer, die mit fünf Richtern tagt, oder als Einzelrichter entscheiden.

Die Richter ernennen einen Kanzler für eine Amtszeit von sechs Jahren.
Das Gericht verfügt über eine eigene Kanzlei, stützt sich aber für seinen sonstigen Verwaltungs- und Übersetzungsbedarf auf die Dienststellen des Gerichtshofes.

Das Gericht ist innerhalb des Rechtsprechungsorgans der Gemeinschaft das Fachgericht für die den öffentlichen Dienst der Europäischen Union betreffenden Streitsachen; diese Zuständigkeit wurde früher vom Gerichtshof und danach von dem im Jahr 1989 errichteten Gericht erster Instanz ausgeübt.

Es ist im ersten Rechtszug zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten gemäß Artikel 236 Europäischer Gerichtshofes. Bei einer Gesamtzahl von annähernd 35 000 Beschäftigten der Gemeinschaftsorgane fallen etwa 150 Rechtssachen im Jahr an. Diese Rechtsstreitigkeiten betreffen nicht nur Fragen des Arbeitsverhältnisses im engeren Sinne (Bezüge, dienstliche Laufbahn, Einstellung, Disziplinarmaßnahmen usw.), sondern auch die soziale Sicherheit (Krankheit, Alter, Invalidität, Arbeitsunfall, Familienzulagen usw.).

Darüber hinaus ist es zuständig für die Streitigkeiten betreffend einige besondere Gruppen von Beschäftigten, insbesondere die Beschäftigten von Eurojust, Europol, der Europäischen Zentralbank und des Harmonisierungamts für den Binnenmarkt (HABM). Über Streitigkeiten zwischen nationalen Verwaltungen und ihren Bediensteten kann es hingegen nicht entscheiden.

Die Entscheidungen des Gerichts können beim Gericht erster Instanz innerhalb von zwei Monaten mit einem Rechtsmittel, das auf Rechtsfragen beschränkt ist, angefochten werden.



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