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Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in der Strafvollstreckung



2015-11-10 623 Обсуждений (0)
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Unter Strafvollstreckung versteht man all jene Maßnahmen, die nach Rechtskraft eines Strafurteils erforderlich werden, um die im Urteil angeordneten Rechtsfolgen durchzuführen. Dazu gehören insbesondere:

- die Vollstreckung verhängter Freiheitsstrafen und sonstiger Freiheitsentziehungen (z.B. Strafarrest, Jugendarrest), die Vollstreckung verhängter Maßnahmen der Besserung und Sicherung;

- der Einzug der verhängten Geldstrafen;

- die Durchsetzung des Fahrverbots, der Entziehung der Fahrerlaubnis;

- die Mitteilung der Verurteilungen an das vom Bundesamt der Justiz geführte Bundeszentralregister und das vom Kraftfahrtbundesamt geführte Verkehrszentralregister sowie

- alle iesbezüglich notwendigen Folgeentscheidungen.

Diese Aufgaben werden bei erwachsenen Verurteilten von der Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde, bei jugendlichen und heranwachsenden Verurteilten von den bei den Amtsgerichten vorhandenen Jugendrichter als Vollstreckungsleiter wahrgenommen. Bei der Staatsanwaltschaft werden diese Aufgaben überwiegend von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern wahrgenommen.Eine weitere wichtige Aufgabe, nämlich die Überwachung der Lebensführung eines Verurteilten während der Bewährungszeit, ist Aufgabe jener Gerichte, die diese Strafen verhängt haben.Dagegen fallen gerichtliche Entscheidungen, die nach teilweiser Verbüßung einer freiheitsentziehenden Sanktion über die Aussetzung eines Strafrests und den Widerruf dieser Aussetzung sowie weitere die Vollstreckung betreffenden Fragen zu treffen sind, in die Zuständigkeit der bei den Landgerichten vorhandenen Strafvollstreckungskammer . Deren Entscheidungen werden durch die Staatsanwaltschaften vorbereitet.

Bei der Vollstreckung freiheitsentziehender Strafen sowie der Sicherungsverwahrung wirken die Strafvollstreckungsbehörden, die für die Überprüfung, ob alle Voraussetzungen für die Strafvollstreckung vorliegen, die Einleitung der Vollstreckung durch Ladung zum Strafantritt und insbesondere die Berechnung der Strafzeiten zuständig sind, mit den Strafvollzugsbehörden zusammen. Zu den Strafvollzugsbehörden gehören die Justizvollzugsanstalten, in denen die freiheitsentziehenden Maßnahmen vollzogen werden, und die die nähere Ausgestaltung des Strafvollzuges in eigener Zuständigkeit regeln.

Die Vollstreckung von freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung , insbesondere der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt wirken die Strafvollstreckungsbehörden in ähnlicher Form mit den Trägern solcher Einrichtungen, meist der Landschaftsverbände, zusammen.

Sonstige Maßnahmen der Besserung und Sicherung , beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot, werden ebenfalls von der Staatsanwaltschaft vollstreckt, indem die zuständigen Fachbehörden über die erfolgte Verurteilung unterrichtet werden. Gleiches gilt für das eine Nebenstrafe darstellende Fahrverbot.

Der Einzug von Geldstrafen erfolgt ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft. Kommt der Verurteilte seiner Zahlungsverpflichtung nach, hat es damit sein Bewenden. Andernfalls wird zunächst versucht, die Geldstrafe durch eine Vollstreckung in das Vermögen des Verurteilten einzuziehen. Bleibt auch dies erfolglos, ordnet die Strafvollstreckungsbehörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an und vollstreckt diese.

Rechtspfleger

Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen setzen als selbstständiges Organ der Rechtspflege Entscheidungen in bestimmten Rechtsgebieten fest.

Sie sind beispielsweise für Einträge im Handelsregister und in sonstigen öffentlichen Registern verantwortlich. Auf dem Gebiet des Grundbuchrechts entscheiden sie über Anträge auf Eintragung und Löschung von Hypotheken, Grundschulden, Erbbau-, Wohn- und Wegerechten. In Nachlasssachen eröffnen sie Testamente, verkünden den letzten Willen der Verstorbenen und erteilen Erbscheine nach der gesetzlichen Erbfolge. Des Weiteren überwachen sie vom Richter angeordnete Vormundschaften oder Pflegschaften. Sie unterstützen die Betreuer bei ihrer Tätigkeit und erteilen notwendige Genehmigungen für Rechtsgeschäfte für den Betreuten. Sie nehmen Klageanträge und -erwiderungen und ähnliche Schriftsätze auf. Nach Beendigung eines Prozesses setzen sie die zu zahlenden Verfahrenskosten fest. Auch Mahn- und Vollstreckungsbescheide bearbeiten sie. In der Zwangsvollstreckung entscheiden sie über beantragte Pfändungen von Arbeitseinkommen, Hypotheken und Sparguthaben.

Bei Immobilienversteigerungen sowie Verfahren nach der Insolvenzordnung leiten sie Gerichtstermine und Gläubigerversammlungen. Bei den Staatsanwaltschaften sorgen Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen für die Strafvollstreckung. Dabei ziehen sie z.B. Geldstrafen ein oder laden verurteilte Personen zum Haftantritt. Im Bereich der Justizverwaltung übernehmen sie verantwortungsvolle Aufgaben in der Personal- und Haushaltsabteilung. Beispielsweise sorgen sie als Geschäftsleiter/in für den reibungslosen Geschäftsbetrieb innerhalb der Justizbehörden. Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen treffen eigenverantwortlich und in sachlicher Unabhängigkeit gerichtliche Entscheidungen in den ihnen übertragenen Bereichen der freiwilligen und streitigen Gerichtsbarkeit, z.B. im Nachlassrecht, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht, Grundbuchrecht, Registerrecht oder bei Zwangsvollstreckung. In der Justizverwaltung können sie auch Führungsaufgaben übernehmen, z.B. als Geschäfts- oder Gruppenleiter/in.

Unabhängigkeit und Selbstständigkeit.Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen sind an den Gerichten und bei den Staatsanwaltschaften tätig. Im Unterschied zu anderen Beamtenlaufbahnen sind sie in ihrem überwiegenden Aufgabenbereich nicht an Weisungen von Vorgesetzten gebunden. Ihre sachlich unabhängige und selbstständige Stellung ist bundeseinheitlich im Rechtspflegergesetz verankert und ihr Aufgabengebiet erstreckt sich auf sämtliche Rechtsgebiete.

Prüfung, Rechtsfindung und Vollstreckung.So erörtern sie in der Rechtsantragsstelle mit den Rechtsuchenden die Rechtsverhältnisse, bevor sie Klageanträge, -erwiderungen und andere Schriftsätze aufnehmen. In Grundbuchsachen prüfen sie, ob die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für einen Grundstückskaufvertrag vorliegen. Erst dann werden die neuen Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Prüfung und Eintragung von Grundstücksbelastungen wie z.B. Grundschulden und Hypotheken, Wege- und Wohnrechten gehören ebenfalls zu ihren Aufgaben. Umfassende Kenntnisse des Vollstreckungs- und Grundbuchrechts benötigen Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen auch, wenn sie zwangsweise Grundstücke und Wohnungseigentum versteigern müssen. Im gerichtlichen Mahnverfahren erlassen sie Mahn- und gegebenenfalls anschließend Vollstreckungsbescheide. In der Zwangsvollstreckung entscheiden sie über Anträge auf Pfändungen von Arbeitseinkommen oder heben auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auf. Sie führen Grundbücher und Register, wie beispielsweise das Handelsregister oder Vereinsregister. In diesem Zusammenhang prüfen sie, ob die Voraussetzungen für die entsprechenden Eintragungen, Änderungen oder Löschungen gegeben sind, ob etwa Fristen eingehalten oder Gebühren bezahlt wurden.

Umfangreiche Befugnisse haben Rechtspfleger/innen auch im Familien- und Vormundschaftsrecht. So bestellen sie Vormünder für Waisenkinder oder Betreuer/innen für volljährige hilfsbedürftige Menschen. Diese führen sie in ihr Aufgabengebiet ein und überwachen deren Geschäftsführung und Vermögensverwaltung. Am Nachlassgericht eröffnen sie Testamente und erteilen Erbscheine auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge. Bei Bedarf, z.B. wenn die Erben noch ermittelt werden müssen, überwachen sie Nachlasspfleger/innen bei der Verwaltung von Nachlässen. Daneben kontrollieren sie die Vollstreckung rechtskräftig verhängter Strafen. In der Strafvollstreckung laden sie Verurteilte zum Haftantritt und überwachen die Dauer der Haftstrafen.

Zi­vil­recht

Das Zi­vil­recht re­gelt an­ders als das öf­f­ent­li­che Recht die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen ver­schie­de­nen Rechts­sub­jek­ten (na­tür­li­chen oder ju­ris­ti­schen Per­so­nen) auf der Grund­la­ge der Gleich­ord­nung und Gleich­be­rech­ti­gung. Es gibt an­ders als im öf­f­ent­li­chen Recht kein Über- und Un­ter­ord­nungs­ver­hält­nis. Der Be­griff stammt von dem la­tei­ni­schen Be­griff "ius ci­vi­le" ab, der ur­sprüng­lich das Recht der frei­en rö­mi­schen Bür­ger im Ge­gen­satz zum auch für Frem­den gel­ten­den Recht ("ius ho­no­ra­ri­um") be­zeich­ne­te.

Oft wer­den die Be­grif­fe Zi­vil­recht, bür­ger­li­ches Recht und Pri­vat­recht so­wohl im all­ge­mei­nen als auch im ju­ris­ti­schen Sprach­ge­brauch syn­onym, also mit glei­cher Be­deu­tung be­nutzt.

Den Ober­be­griff bil­det das Pri­vat­recht, des­sen wich­tigs­ter Teil das Zi­vil­recht ist. Haupt­re­ge­lungs­ge­gen­stän­de des Zi­vil­rechts sind die grund­le­gen­den Re­geln über die Per­so­nen, die Sa­chen und die Schuld­ver­hält­nis­se.

Wei­te­re Be­rei­che des Pri­vat­rechts sind bei­spiels­wei­se das Han­dels-​ und Ge­sell­schafts­recht, das Ar­beits­recht, das Ur­he­ber­recht und das Pri­vat­ver­si­che­rungs­recht. Ein­zel­ne die­ser Be­rei­che wer­den zur Ab­gren­zung vom Ober­be­griff Pri­vat­recht als Son­der­pri­vat­rech­te be­zeich­net (z. B. Han­dels­recht als das Son­der­pri­vat­recht der Kauf­leu­te).

Das Pri­vat­recht wird vom Grund­satz der Pri­vat­au­to­no­mie be­herrscht. Dar­un­ter ver­steht man die all­ge­mei­ne Wil­lens-​ und Hand­lungs­frei­heit. Jedem steht es im Be­reich des Pri­vat­rechts frei, ob und mit wem er in eine Rechts­be­zie­hung ein­tre­ten will (etwa einen Ver­trag schlie­ßen). In die­sem Be­reich sol­len die Bür­ger ihre Rechts­be­zie­hun­gen ohne Ein­fluss des Staa­tes selbst­be­stimmt ge­stal­ten kön­nen. Dies ge­schieht in den meis­ten Fäl­len durch pri­vat­recht­li­chen Ver­trag als dem wich­tigs­ten pri­vat­recht­li­chen Ge­stal­tungs­mit­tel.

Al­ler­dings kann die Pri­vat­au­to­no­mie ein­ge­schränkt sein, zum Bei­spiel durch ein Mo­no­pol oder die fi­nan­zi­el­le Leis­tungs­kraft des Ein­zel­nen. Der stär­ke­ren Ver­trags­par­tei (z.B. einem Strom-​ oder Gas­ver­sor­ger) kann dann aus­nahms­wei­se die Pflicht auf­er­legt wer­den, einen Ver­trag ab­schlie­ßen zu müs­sen.

Men­schen­rech­te

Der Be­griff der Men­schen­rech­te wird nicht ein­heit­lich ver­stan­den; seine ge­naue De­fi­ni­ti­on und der Um­fang der damit ver­bun­de­nen Ge­währ­leis­tun­gen un­ter­lie­gen einem stän­di­gen Ent­wick­lungs­pro­zess. Fest steht aber: Men­schen­rech­te sind Rech­te, die sich aus der Würde des Men­schen her­lei­ten und be­grün­den las­sen; Rech­te, die un­ver­äu­ßer­lich, un­teil­bar und un­ver­zicht­bar sind. Sie ste­hen allen Men­schen zu, un­ab­hän­gig davon, wo sie leben und un­ab­hän­gig davon, wie sie leben. Es han­delt sich also um eine Art glo­ba­ler Grund­rech­te.

Ihre Ur­sprün­ge rei­chen weit zu­rück in die Ver­gan­gen­heit. Die Idee der Gleich­heit der Bür­ger in der grie­chi­schen Polis, die Vor­stel­lung des Mit­tel­al­ters von der jeder Per­son ei­ge­nen Got­tes­kind­schaft und das Na­tur­recht mit sei­ner Vi­si­on von völ­li­ger Frei­heit und Gleich­heit als mensch­li­chem Ur­zu­stand ge­hö­ren zu ihren Wur­zeln. Die Bill of Rights und die Un­ab­hän­gig­keits­er­klä­rung der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka sowie die Er­klä­rung der Men­schen-​ und Bür­ger­rech­te durch die fran­zö­si­sche Na­tio­nal­ver­samm­lung von 1789 sind wich­ti­ge Schrit­te in der Ent­wick­lung der Men­schen­rech­te. Doch erst in der Mitte des ver­gan­ge­nen Jahr­hun­derts be­gann ein um­fas­sen­der Pro­zess der Nor­mie­rung die­ser Ideen auf in­ter­na­tio­na­ler Ebene mit ent­schei­den­den Ver­än­de­run­gen für das Ver­ständ­nis von Men­schen­rech­ten: Nicht mehr al­lein der Na­tio­nal­staat muss Rech­te des ein­zel­nen ga­ran­tie­ren – in ge­wis­sen Um­fang sind nun­mehr auch völ­ker­recht­li­che Ver­bin­dun­gen wie die Ver­ein­ten Na­tio­nen oder der Eu­ro­pa­rat zu­stän­dig, indem sie Men­schen­rechts­schutz in den Na­tio­nal­staa­ten kon­trol­lie­ren.

Die grund­le­gen­den Men­schen­rech­te haben uni­ver­sa­le Gel­tung. Fi­xiert sind sie zum einen in na­tio­na­len Rechts­ord­nun­gen, wie etwa in den Grund­rech­ten des Grund­ge­set­zes, zum an­de­ren in in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­men, wie etwa der Eu­ro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on oder dem In­ter­na­tio­na­len Pakt über bür­ger­li­che und po­li­ti­sche Rech­te. Durch diese recht­li­chen In­stru­men­te kön­nen sie auch als ein­klag­ba­re Rech­te ge­stal­tet wer­den.

Die Be­auf­trag­te für Men­schen­rechts­fra­gen im Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz (BMJ). Das Amt der Be­auf­trag­ten der Bun­des­re­gie­rung für Men­schen­rechts­fra­gen im Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz wurde be­reits im Jahre 1970 ge­schaf­fen. Seit De­zem­ber 2004 wird es von Frau Dr. Almut Witt­ling-​Vo­gel aus­ge­übt.

Die Amts­be­zeich­nung ist mit Be­dacht ge­wählt wor­den. Die Be­auf­trag­te ist nicht für alle, son­dern nur für be­stimm­te, klar um­ris­se­ne Auf­ga­ben­be­rei­che zu­stän­dig. Sie hat ins­be­son­de­re nicht die Funk­ti­on einer Om­buds­per­son. Es ob­liegt ihr daher nicht, ein­zel­nen, an sie her­an­ge­tra­ge­nen Be­schwer­den nach­zu­ge­hen, hier­zu Emp­feh­lun­gen ab­zu­ge­ben oder Be­an­stan­dun­gen aus­zu­spre­chen. Der Schwer­punkt der Tä­tig­keit der Be­auf­trag­ten ist viel­mehr ju­ris­ti­scher Natur.

Sie ver­tritt die Bun­des­re­gie­rung vor dem Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof für Men­schen­rech­te in Straß­burg, der über Be­schwer­den von Per­so­nen ent­schei­det, die sich durch das Han­deln öf­f­ent­li­cher Stel­len der Mit­glied­staa­ten des Eu­ro­pa­rats in ihren Rech­ten nach der Eu­ro­päi­schen Kon­ven­ti­on zum Schutz der Men­schen­rech­te und Grund­frei­hei­ten ver­letzt füh­len. Sie führt die Kor­re­spon­denz mit dem Ge­richts­hof, ver­fasst die Schrift­sät­ze der Bun­des­re­gie­rung, führt Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen und plä­diert als Ver­tre­te­rin der Bun­des­re­gie­rung in den münd­li­chen Ver­hand­lun­gen des Ge­richts­hofs. Schließ­lich wacht sie dar­über, dass die Ent­schei­dun­gen des Ge­richts­hofs in Deutsch­land be­folgt wer­den.

Die Be­auf­trag­te ver­tritt die Bun­des­re­gie­rung dar­über hin­aus bei den Ver­ein­ten Na­tio­nen in Be­schwer­de­ver­fah­ren vor dem Men­schen­rechts­aus­schuss, dem Aus­schuss gegen Ras­sen­dis­kri­mi­nie­rung sowie dem Aus­schuss gegen Fol­ter.

Sie ar­bei­tet mit an der Er­ar­bei­tung und Wei­ter­ent­wick­lung be­stimm­ter men­schen­recht­li­cher Über­ein­kom­men des Eu­ro­pa­rats und der Ver­ein­ten Na­tio­nen. Da­ne­ben ist die Be­auf­trag­te für Men­schen­rechts­fra­gen Mit­glied im Len­kungs­aus­schuss für Men­schen­rech­te (CDDH) und in wei­te­ren Aus­schüs­sen des Eu­ro­pa­rats, die an der Ver­bes­se­rung des Men­schen­rechts­schut­zes ar­bei­ten.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Schwer­punkt der Tä­tig­keit der Be­auf­trag­ten ist die Er­ar­bei­tung und Prä­sen­ta­ti­on von Staa­ten­be­rich­ten über die Men­schen­rechts­la­ge in Deutsch­land, die den Aus­schüs­sen der Ver­ein­ten Na­tio­nen nach den in­ter­na­tio­na­len Über­ein­kom­men pe­rio­disch vor­zu­le­gen sind. Schließ­lich ist die Be­auf­trag­te Ku­ra­to­ri­ums­mit­glied des Deut­schen In­sti­tuts für Men­schen­rech­te und ar­bei­tet eng mit Nicht-​Re­gie­rungs-​Or­ga­ni­sa­tio­nen in Fra­gen ihres Zu­stän­dig­keits­be­reichs zu­sam­men.

Men­schen­rech­te in Deutsch­land

Men­schen­rechts­po­li­tik ist je­doch auch heute nicht al­lein Sache in­ter­na­tio­na­ler Or­ga­ni­sa­tio­nen. Ef­fek­ti­ver Men­schen­rechts­schutz be­ginnt zu Hause, im ei­ge­nen Land. Des­halb spie­len Men­schen­rech­te in der ver­fas­sungs­recht­li­chen Ord­nung Deutsch­lands eine ganz be­son­de­re Rolle:

"Ar­ti­kel 1 Grund­ge­setz (GG)
(1) Die Würde des Men­schen ist un­an­tast­bar. Sie zu ach­ten und zu schüt­zen ist Ver­pflich­tung aller staat­li­cher Ge­walt.

(2) Das Deut­sche Volk be­kennt sich darum zu un­ver­letz­li­chen und un­ver­äu­ßer­li­chen Men­schen­rech­ten als Grund­la­ge jeder mensch­li­chen Ge­mein­schaft, des Frie­dens und der Ge­rech­tig­keit in der Welt.

(3) Die nach­fol­gen­den Grund­rech­te bin­den Ge­setz­ge­bung, voll­zie­hen­de Ge­walt und Recht­spre­chung als un­mit­tel­bar gel­ten­des Recht."

Der Ka­ta­log der Grund­rech­te, der sich am An­fang des Grund­ge­set­zes fin­det, ent­hält eine ganze Reihe all­ge­mei­ner Men­schen­rech­te – also Rech­te, auf die sich je­der­mann be­ru­fen kann, un­ab­hän­gig von Na­tio­na­li­tät oder Her­kunft: das Recht auf freie Ent­fal­tung der Per­sön­lich­keit (Ar­ti­kel 2 Abs. 1), das Recht auf Leben und kör­per­li­che Un­ver­sehrt­heit und das Recht auf Frei­heit der Per­son (Ar­ti­kel 2 Abs. 2), das Recht auf Glau­bens-​, Ge­wis­sens-​ und Be­kennt­nis­frei­heit (Ar­ti­kel 4) oder das Recht der frei­en Mei­nungs­äu­ße­rung (Ar­ti­kel 5 Abs. 1). Damit ent­spre­chen die Grund­rech­te zum Teil den auf in­ter­na­tio­na­ler Ebene ge­schütz­ten Men­schen­rech­ten. Zum Teil gehen sie – wie das Recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung aus Ge­wis­sens­grün­den und das Asyl­recht zei­gen – über die in­ter­na­tio­nal nor­mier­ten Rech­te, bei­spiels­wei­se über den In­ter­na­tio­na­len Pakt über bür­ger­li­che und po­li­ti­sche Rech­te und die All­ge­mei­ne Er­klä­rung der Men­schen­rech­te hin­aus.

Die Grund­rech­te bin­den alle staat­li­che Ge­walt: Der Ge­setz­ge­ber muss sie beim Er­lass, die Ver­wal­tung bei der An­wen­dung und die Ge­rich­te bei der Aus­le­gung von Ge­set­zen be­ach­ten, Ar­ti­kel 1 Abs. 3 GG. Kor­re­spon­die­rend zu die­ser Ver­pflich­tung des Staa­tes haben Bür­ge­rin­nen und Bür­ger die Mög­lich­keit, von einem Ge­richt über­prü­fen zu las­sen, ob ihre Rech­te hin­rei­chend ge­währ­leis­tet wer­den – ein wich­ti­ges In­stru­ment des Grund­rechts­schut­zes ist die Ver­fas­sungs­be­schwer­de nach Ar­ti­kel 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG. Da­nach kann sich je­der­mann an das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richtmit der Be­haup­tung wen­den, durch die öf­f­ent­li­che Ge­walt in sei­nen durch das Grund­ge­setz ge­währ­leis­te­ten Grund­rech­ten oder in einem sei­ner in Ar­ti­kel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG ent­hal­te­nen Rech­te ver­letzt zu sein. Mit die­sem au­ßer­or­dent­li­chen Rechts­be­helf kön­nen grund­sätz­lich alle Ho­heits­ak­te der ge­setz­ge­ben­den, voll­zie­hen­den und recht­spre­chen­den Ge­walt an­ge­foch­ten wer­den. Die Ver­fas­sungs­be­schwer­de dient aus­schließ­lich dem Schutz der Grund­rech­te und der die­sen gleich­ste­hen­den Ver­fas­sungs­rech­te.

In­ter­na­tio­na­le Men­schen­rechts­po­li­tik.

Das Be­kennt­nis des Grund­ge­set­zes zu den Men­schen­rech­ten als Grund­la­ge jeder mensch­li­chen Ge­mein­schaft be­inhal­tet aber nicht nur die Bin­dung an die Men­schen­rech­te im ei­ge­nen Land, son­dern auch die recht­li­che Ver­pflich­tung Deutsch­lands, welt­weit dazu bei­zu­tra­gen, dass Men­schen­rech­te ver­wirk­licht wer­den.

Dem Be­kennt­nis des Grund­ge­set­zes zu den Men­schen­rech­ten ent­spricht, dass die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land die zen­tra­len in­ter­na­tio­na­len Über­ein­kom­men zum Schutz der Men­schen­rech­te ra­ti­fi­ziert hat – auf eu­ro­päi­scher Ebene in­ner­halb des Schutz­sys­tems Eu­ro­pa­rat und auf in­ter­na­tio­na­ler Ebene in­ner­halb des Schutz­sys­tems Ver­ein­te Na­tio­nen. Die in den men­schen­recht­li­chen Kon­ven­tio­nen des Eu­ro­pa­rats und der Ver­ein­ten Na­tio­nen ko­di­fi­zier­ten Rech­te sind nicht nur durch die Ra­ti­fi­ka­ti­on in­ner­staat­lich bin­dend ge­wor­den. Durch die Re­ge­lung in Ar­ti­kel 25 GG er­zeu­gen sie, so­weit sie als all­ge­mei­ne Re­geln des Völ­ker­rechts ver­stan­den wer­den kön­nen, un­mit­tel­bar Rech­te und Pflich­ten. Die in­ter­na­tio­na­len In­stru­men­te des Men­schen­rechts­schut­zes geben au­ßer­dem wich­ti­ge An­re­gun­gen und Im­pul­se für die na­tio­na­le Ge­setz­ge­bung; sie sind bei der Aus­le­gung des Grund­ge­set­zes, bei Be­stim­mung von In­halt und Reich­wei­te des Rechts­staats­prin­zips und der Grund­rech­te und bei der Aus­le­gung des ein­fa­chen Rechts zu be­rück­sich­ti­gen.

Men­schen­rech­te in Deutsch­land (2)

Be­auf­trag­te der Bun­des­re­gie­rung für Men­schen­rechts­an­ge­le­gen­hei­ten.

- Die Be­auf­trag­te für Men­schen­rechts­fra­gen im Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz, Frau Dr. Witt­ling-​Vo­gel, ver­tritt die Bun­des­re­gie­rung vor in­ter­na­tio­na­len Gre­mi­en, die für die Über­wa­chung der Men­schen­rech­te zu­stän­dig sind und ar­bei­tet an der Fort­ent­wick­lung des Men­schen­rechts­schut­zes mit.

- Mit dem Amt des Be­auf­trag­ten für Men­schen­rech­te und Hu­ma­ni­tä­re Hilfe im Aus­wär­ti­gen Amt hat die Bun­des­re­gie­rung au­ßer­dem einen po­li­ti­schen Ver­tre­ter für Men­schen­rechts­fra­gen. Er ver­tritt die au­ßen­po­li­ti­schen Be­lan­ge der Bun­des­re­pu­blik. Unter Fe­der­füh­rung des Aus­wär­ti­gen Amtes wer­den au­ßer­dem in re­gel­mä­ßi­gen Ab­stän­den Be­rich­te über die Men­schen­rechts­po­li­tik in den aus­wär­ti­gen Be­zie­hun­gen und an­de­ren Po­li­tik­be­rei­chen der Bun­des­re­gie­rung er­ar­bei­tet, die dem Deut­schen Bun­des­tag zu­ge­lei­tet wer­den.

Deut­sches In­sti­tut für Men­schen­rech­te.Um dem Men­schen­rechts­schutz auch auf an­de­ren Ebe­nen ent­spre­chen­des Ge­wicht zu ver­lei­hen, hat sich der Deut­sche Bun­des­tag im De­zem­ber 2000 ein­stim­mig für die Grün­dung eines un­ab­hän­gi­gen In­sti­tuts für Men­schen­rech­te aus­ge­spro­chen, das als Deut­sches In­sti­tut für Men­schen­rech­te (DIMR) im Früh­jahr 2001 seine Ar­beit auf­ge­nom­men hat.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte wurde im März 2001 auf Empfehlung des Deutschen Bundestages gegründet. Es informiert über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland und trägt zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte bei.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

- Information und Dokumentation;

- Forschung zur Qualifizierung der Menschenrechtsarbeit;

- Beratung von Politik und Gesellschaft;

- menschenrechtsbezogene Bildungsarbeit, wie z. B. das Erarbeiten von Lehrprogrammen für Berufsgruppen, Behörden und Schulen oder die Weiterbildung von Fachkräften der Entwicklungszusammenarbeit, Polizei und Militär;

- internationale Zusammenarbeit mit anderen nationalen Menschenrechtsinstitutionen und Menschenrechtseinrichtungen der Europäischen Union, des Europarats, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Vereinten Nationen;

- Förderung von Dialog und Zusammenarbeit über Menschenrechtsfragen in Deutschland.

Die Statuten des Instituts enthalten eine detaillierte Aufgabenbeschreibung.

Nationale Menschenrechtsinstitutionen sind neue Akteure im Bereich des nationalen und internationalen Menschenrechtsschutzes. Sie stützen sich auf den internationalen Standard aus dem Jahre 1993, die Pariser Prinzipien. Über ihre Anerkennung befindet das Internationale Koordinationskomitee. Heute sind weltweit Einrichtungen in über 50 Länder als Nationale Menschenrechtsinstitution in unterschiedlicher Ausgestaltung anerkannt. Zu ihnen gehört seit 2001 auch das Deutsche Institut für Menschenrechte.

Die Institutspublikation „Nationale Menschenrechtsinstitutionen in Europa“ gibt einen guten Überblick über die Grundlagen und Charakteristika nationaler Menschenrechtsinstitutionen. Die nationalen Menschenrechtsinstitutionen haben sich auf internationaler Ebene zusammengeschlossen. Das von ihnen gewählte Internationale Koordinationskomitee/ International Coordination Committee (ICC) entscheidet über wichtige gemeinsame Policy-Fragen und akkreditiert die Institutionen nach eingehender Prüfung ihrer Aufgaben, Finanzierung und Unabhängigkeit. Der internationale Vorsitz liegt seit März 2007 bei der Kanadischen Menschenrechtskommission; vertreten wird sie von der Menschenrechtskommission der Republik Korea.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte wurde von der Europäischen Gruppe der NMRI auf dem ICC-Treffen im März 2007 in den Unterausschuss für Akkreditierung delegiert. Alle 2 Jahre findet ein internationales Treffen statt. Das letzte Treffen in Bolivien befasst sich mit dem Schutz der Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten.

// Juristische Person des Zivilrechtes

Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist. Grundform der juristischen Person des Privatrechts ist der eingetragene Verein (e. V.). Andere juristische Personen, die Aktiengesellschaft und die eingetragene Genossenschaft, bauen auf dieser Grundform auf. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung bei einem bei Gericht geführten Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister).

Frage der Handlungsfähigkeit juristischer Personen. Ob juristische Personen nicht nur rechts-, sondern auch handlungsfähig sind, also in der Lage, selbst rechtserheblich tätig zu werden, ist seit langer Zeit umstritten. Die Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit, deren wichtigster Vertreter Otto von Gierke war, geht davon aus, dass die juristische Person mit dem tatsächlich vorhandenen Inbegriff ihrer Mitglieder oder Sachmittel gleichzusetzen ist. Sie kommt deshalb zum Ergebnis, dass die juristische Person – vermittelt durch ihre Organe – auch tatsächlich handeln kann.

Für die Fiktionstheorie hingegen, die gemeinhin mit Friedrich Carl von Savigny in Verbindung gebracht wird, ist die juristische Person lediglich ein fiktiver Zurechnungsendpunkt, also ein gedachtes Etwas, das demgemäß auch nicht handeln kann. Ihr zu Folge wird die juristische Person von ihren Organen bzw. Organwaltern vertreten. Das Ergebnis ist meist dasselbe.

Es gibt jedoch durchaus Fälle, in denen die beiden Lehren zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Als Beispiel sei die Frage genannt, ob und inwiefern sich die juristische Person das Wissen eines Organs zurechnen lassen muss. Nach der Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit (in diesem Zusammenhang auch Organtheorie genannt) ist das Organ Teil der Person. Wissen des Organs ist damit immer zugleich Wissen der Person.

Die Anhänger der Fiktionstheorie erkennen der juristischen Person dagegen – weil in Wirklichkeit gar nicht vorhanden – nicht die Fähigkeit zu, so etwas wie Wissen oder Kenntnis zu haben.

Hintergrund dieser Kontroverse ist der Gegensatz zwischen eher individualistisch und eher kollektivistisch geprägten Vorstellungen – der römischrechtlichen und der deutschrechtlichen Tradition. Bemerkenswert erscheint, dass die meisten wissenschaftlichen Autoren, obwohl unserer Gegenwart im Allgemeinen gerne das Prädikat „individualistisch“ gegeben wird, der tendenziell kollektivistischen Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit folgen.

Juristische Person des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Sie bestehen aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte oder öffentlich-rechtlicher Anerkennung (z. B. Gemeinden oder Kirchen). Ihnen gemeinsam ist das Recht der Selbstverwaltung, sie unterstehen staatlicher Aufsicht und können in der Regel objektives Recht für ihren Aufgabenbereich durch Satzungen setzen. Generell wird unterschieden zwischen Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen öffentlichen Rechts. Unterarten der Körperschaften, bei denen Zwangsmitgliedschaft ein häufiges Kriterium ihrer Errichtung darstellt, sind Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden), Personal- und Realkörperschaften (Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Berufskammern wie den Rechtsanwaltskammern), und – überwiegend – Universitäten. Die Anstalten gliedern sich in bundesunmittelbare Anstalten (z. B. die Deutsche Nationalbibliothek, Bundesanstalt für den Güterfernverkehr), landesunmittelbare Anstalten (z. B. Rundfunkanstalten, Fachhochschulen) und kommunale Anstalten (z. B. aus einer Gemeinde ausgegliederte Abwasserbetriebe usw.). Zu den Stiftungen gehören z. B. Deutsche Bundesstiftung Umwelt, aber auch Stiftungsuniversitäten wie die Universität Göttingen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind entweder bundesgesetzlich oder landesrechtlich nicht insolvenzfähig.

Einigen Kirchen wurde aufgrund der nach Artikel 140 Grundgesetz fortgeltenden Artikel 136 bis 140 Weimarer Verfassung der sog. Körperschaftsstatus verliehen.

Rechtsgeschichte

Im 19. Jahrhundert konkurrierten verschiedene wissenschaftliche Theorien um die selbständige juristisch-dogmatische Deutung und Einordnung von Personenmehrheiten, Vermögensmassen u. a. in das geltende Recht (sog. Gemeines Recht). Der Gesetzgeber des Deutschen Reiches (1871–1945) entschied sich für die Rechtsfiktion der „juristischen Person“ und verankerte sie als neue Gesetzesinstitution in das am 1. Januar 1900 in Kraft tretende „Bürgerliche Gesetz-Buch“. In der Folge kreierte der Gesetzgeber die streng limitierte Zahl spezieller gesetzlicher juristischer Personen

Damit wurde 1900 die führende Gegenmeinung vom selbständigen „Zweckvermögen“ verworfen. Sie war 1857 – im einzelnen ausgeführt erst 1860 – von dem prominenten bayerischen Juristen des Römischen Rechts Alois Ritter von Brinz (1820–1887) begründet worden. Ein Verein, eine Aktiengesellschaft usw. sei keine „juristische Person“, sondern ein „Vermögen, das für etwas gehöre“, ein „Zweckvermögen“. Während die berühmte Theorie unterging, verbreitete sich das leere Wort „Zweckvermögen“ ungebremst weiter. Ein Jahrhundert nach der Aufstellung der Zweckvermögenstheorie durch von Brinz hat Gerold Schmidt 1969 in einer umfassenden monographischen Bestandsaufnahme den unpräzisen, oft schillernden Wildwuchs des Begriffs in zahlreichen Rechts-, Wirtschafts- und Steuergebieten nachgezeichnet. „Zweckvermögen“ wird danach oft vorgeschoben, wenn der juristische Eigentümer eines Vermögens unbekannt ist oder vorsätzlich verschleiert werden soll. Meistens sind sog. „Zweckvermögen“ als normale Treuhandvermögen zu entlarven, die dem Eigentum des Treugebers zuzurechnen sind. Die Begriffe Körperschaft, Gesellschaft, juristische Person und Verein werden oft synonym oder in engem Zusammenhang verwendet. Wie in diesem Artikel dargestellt, sind diese Begriffe jedoch voneinander abzugrenzen, da jeder seine eigene Bedeutung besitzt. Eine detaillierte Aufzählung von Typen privatrechtlicher juristischer Personen befindet sich im Artikel Rechtsform. Personengesellschaften sind nach herrschender Meinung keine juristischen Personen im Sinne des Gesellschaftsrechts. Sie werden aber vom Begriff der juristischen Personen im Sinne des Verfassungsrechts (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) erfasst, können also Träger von Grundrechten sein.

Für juristische Personen gilt in Deutschland das Enumerationsprinzip. Juristische Personen sind nur die Gebilde, die sich einer der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen bedienen. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit vollzieht sich bei juristischen Personen des Privatrechts durch den Gründungsakt (Gesellschaftsvertrag, Satzung) und die konstitutive Eintragung in das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person endet mit dem Abschluss ihrer Liquidation.

Das Zi­vil­recht

Das Zi­vil­recht re­gelt an­ders als das öf­fent­li­che Recht die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen ver­schie­de­nen Rechts­sub­jek­ten (na­tür­li­chen oder ju­ris­ti­schen Per­so­nen) auf der Grund­la­ge der Gleich­ord­nung und Gleich­be­rech­ti­gung. Es gibt an­ders als im öf­fent­li­chen Recht kein Über- und Un­ter­ord­nungs­ver­hält­nis. Der Be­griff stammt von dem la­tei­ni­schen Be­griff "ius ci­vi­le" ab, der ur­sprüng­lich das Recht der frei­en rö­mi­schen Bür­ger im Ge­gen­satz zum auch für Frem­den gel­ten­den Recht be­zeich­ne­te.

Oft wer­den die Be­grif­fe Zi­vil­recht, bür­ger­li­ches Recht und Pri­vat­recht so­wohl im all­ge­mei­nen als auch im ju­ris­ti­schen Sprach­ge­brauch Syn­onym, also mit glei­cher Be­deu­tung be­nutzt.

Den Ober­be­griff bil­det das Pri­vat­recht, des­sen wich­tigs­ter Teil das Zi­vil­recht ist. Haupt­re­ge­lungs­ge­gen­stän­de des Zi­vil­rechts sind die grund­le­gen­den Re­geln über die Per­so­nen, die Sa­chen und die Schuld­ver­hält­nis­se.

Wei­te­re Be­rei­che des Pri­vat­rechts sind bei­spiels­wei­se das Han­dels-​ und Ge­sell­schafts­recht, das Ar­beits­recht, das Ur­he­ber­recht und das Pri­vat­ver­si­che­rungs­recht. Ein­zel­ne die­ser Be­rei­che wer­den zur Ab­gren­zung vom Ober­be­griff Pri­vat­recht als Son­der­pri­vat­rech­te be­zeich­net (z. B. Han­dels­recht als das Son­der­pri­vat­recht der Kauf­leu­te).

Das Pri­vat­recht wird vom Grund­satz der Pri­vat­au­to­no­mie be­herrscht. Dar­un­ter ver­steht man die all­ge­mei­ne Wil­lens-​ und Hand­lungs­frei­heit. Jedem steht es im Be­reich des Pri­vat­rechts frei, ob und mit wem er in eine Rechts­be­zie­hung ein­tre­ten will (etwa einen Ver­trag schlie­ßen). In die­sem Be­reich sol­len die Bür­ger ihre Rechts­be­zie­hun­gen ohne Ein­fluss des Staa­tes selbst­be­stimmt ge­stal­ten kön­nen. Dies ge­schieht in den meis­ten Fäl­len durch pri­vat­recht­li­chen Ver­trag als dem wich­tigs­ten pri­vat­recht­li­chen Ge­stal­tungs­mit­tel.

Al­ler­dings kann die Pri­vat­au­to­no­mie ein­ge­schränkt sein, zum Bei­spiel durch ein Mo­no­pol oder die fi­nan­zi­el­le Leis­tungs­kraft des Ein­zel­nen. Der stär­ke­ren Ver­trags­par­tei (z.B. einem Strom-​ oder Gas­ver­sor­ger) kann dann aus­nahms­wei­se die Pflicht auf­er­legt wer­den, einen Ver­trag ab­schlie­ßen zu müs­sen.

Strafrecht

Jeder Bürger kann mit dem Strafrecht in Berührung kommen. Als Autofahrer ist man z.B. aus Unachtsamkeit oftmals schnell und unvorhergesehen auf der Anklagebank.

Im Geschäftsverkehr kann man bei finanzieller Schieflage oder aus Gewinnsucht auf dem glatten Parkett der Vermögens- und Insolvensdelikte ausrutschen oder durch Abgabe einer Steuererklärung in den Fokus der Steuerfahndung geraten.

Straftaten werden somit nicht nur von sogenannten Berufsverbrechern und brutalen Gewaltverbrechern begangen, sondern vielfach von sogenannten “Normalbürgern”, die sich vorsätzlich oder aus Unachtsamkeit, vielfach in einer psychisch angespannten Situation, zu einer Straftat haben hinreisen lassen.

Auch kann es passieren, dass jemand völlig unschuldig in die Mühlen der Strafjustiz gerät und um seine Rechte kämpfen muss. Auch die Justiz ist nicht unfehlbar und bisweilen geraten Unschuldige in polizeiliche Ermittlungen, die dann schnell professionelle Hilfe durch Rechtsanwälte bedürfen, um Schaden abzuwenden oder zu begrenzen.

Opfer von Straftaten kommen unweigerlich mit dem Strafrecht in Kontakt. Für die Opfer von Straftaten ist es vielfach demütigend, dass sich der Staat oftmals mehr mit den Belangen der Täter zu befassen scheint als mit denen der Opfer. Die Prozedur von Strafanzeige und Zeugenvernehmungen bei der Polizei und vor Gericht stellt an die Opfer von Straftaten, insbesondere von Gewalttaten eine erhebliche psychsiche Belastung dar. Leider werden Opfer oftmals durch aggressive und insistierende Befragung so unter Druck gesetzt, dass der Eindruck entstehen könnte, sie seien selbst schuld und hätten die Tat zumindest moralisch zu verantworten. Gerade Opfer von Straftaten, insbesondere von Gewalttaten, bedürfen vielfach professioneller Hilfe durch Rechtsanwälte, um ihre prozessualen Rechte als Zeugen und/oder Nebenkläger nachhaltig zu schützen und zivilrechtliche Ansprüche gegen die Täter durchzusetzen.

Rechtsanwälte sind als unabhängiges Organ der Rechtspflege von Gesetzes wegen die parteilichen Vertreter ihrer Mandanten, um diesen effizienten Schutz vor staatlichen Übergriffen und zur effizeinten Durchsetzung ihrer Rechte zu gewähren. Rechtsanwälte sorgen z.B. dafür, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens gegenüber dem Mandanten, sei dieser Angeklagter oder Zeuge, eingehalten wird. Rechtsanwälte erhalten Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte und können so zur Sach- und Rechtsaufklärung beitragen.

Wenn Sie mit den Strafverfolgungsbehörden in Konflikt geraten, sollten Sie so schnell es geht einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Ihres Vertrauens zuziehen, bevor Sie eine Aussage zur Sache machen. Lassen Sie sich nicht einschüchtern! Unbedachte Äußerungen unter der Androhung, dass Ihnen Ihr Anwalt auch nicht helfen könne, dass Sie in Untersuchungshaft kommen, wenn Sie nicht kooperieren, sollten Sie nicht davon abhalten, standhaft zu bleiben und keinerlei Angaben zur Sache ohne vorherige Rücksprache mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu machen. Unbedachte Äußerungen, die Ihnen in der Hitze des Gefechts vielleicht noch verdreht in den Mund gelegt werden, können später bisweilen selbst von der besten Verteidigung nicht mehr ausgebügelt werden. Sie haben Verfahrensrechte, nutzen Sie sie! Wenn Ermittlungsbehörden Druck aufzubauen versuchen, haben Sie meist nicht viel an Fakten und versuchen, den Verdächtigen in Widersprüche zu verwickeln.

Verdächtige als Zeugen

Diese von den Ermittlern inszenierten Widersprüche werden dann als Verdachtsmomente gewürdigt und können je nach Fallgestaltung sehr schnell in Untersuchungshaft münden. Eine beliebte Methode ist es auch, Verdächtige anfangs als Zeugen zu vernehmen, weil ein Zeuge weniger Verfahrensrechte hat als ein Beschuldigter. Auch läßt sich ein Zeuge leichter in Sicherheit wiegen. Wenn es gelingt, den Zeugen durch geschickte Befragung in Widersprüche zu verwickeln, wird er zum Beschuldgten, was wiederum mit Untersuchungshaft enden kann.

Wenn Sie als Zeuge Gefahr laufen, als Beschuldgter zu enden, schalten Sie bitte ebenfalls frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein. Dieser wird dafür Sorge tragen, dass Ihre Rechte als Zeuge gewahrt bleiben, dass Ihnen keine unzulässigen Fragen gestellt werden, dass Sie in seiner Gegenwart bei der Staatsanwaltschaft vernommen werden und sie fair behandelt werden.

Zwar arbeitet in Deutschland die weit überwiegende Mehrheit von Richtern, Staatsanwälten und Polizeibeamten korrekt, aber ein übersteigerter Ermittlungstrieb oder Fehleranfälligkeit wegen zu hoher dienstlicher Belastung kann bisweilen zu Entgleisungen und zur Verletzung von Rechten betroffener Personen führen. Da die Entschädigung für Justizfehler den betroffenen Opfern meist nicht genügt, sollten alle Rechte frühzeitig wahrgenommen werden. Wenn Sie erst unschuldig in Untersuchungshaft sitzen, wird Ihnen eine spätere Haftentschädigung wenig Trost spenden. Zunächst sind Sie gesellschaftlich geoutet, Ihr Arbeitsplatz oder Ihr Geschäft sind in Gefahr, Familienstreitigkeiten sind häufige Folge. Es droht gesellschaftliche Isolation und wirtschaftlicher Ruin. In der Untersuchungshaft stößt der Normalbürger auf ein soziales Umfeld, mit dem er sich arrangieren muss, was vielfach nicht leicht fällt, so dass in der Untersuchungshaft psychosomatische Erkrankungen und erhebliche psychische Beeinträchtigungen nicht ungewöhnlich sind.

Gute Strafverteidigung kostet regelmäßig auch gutes Geld. Wenn Sie wollen, dass der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens Ihnen seine ganze Aufmerksamkeit schenkt, sollten Sie auch Verständnis für die betriebswirtschaftliche Situation von Rechtsanwälten haben. Viele Mandante lassen sich aufgrund des erforderlichen Zeitaufwands betriebswirtschaftlich sinnvoll nur über Honorarvereinbarungen, sei es über bestimmte Pauschalen für die verschiedenen Verfahrensstadien oder nach Stundenaufwand, abwickeln. Fragen Sie den Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Ihres Vertrauens nach dessen Geschäftskonditionen. Zwar sind hohe Honorare kein Garant für einen bestimmten Verfahrensausgang, aber wägen Sie ab, ob Ihnen der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens den von ihm genannten Preis gemessen an Chancen und Risiken wert ist. Unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen wird Ihnen ein vom Staat bezahlter Pflichtverteidiger bestellt.

Strafverteidigung

Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, befinden Sie sich in einer schwierigen und risikoreichen Lage.

Denn in keinem anderen Bereich bringt der Staat seine Machtmittel gegenüber dem einzelnen Bürger mit derartig unerbittlicher Härte zur Entfaltung, wie im Strafrecht.

Während dem Staat die Pflicht zur bestmöglichen Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zukommt, ist es die Aufgabe des Strafverteidigers, im einseitigen Interesse seines Mandanten, diesen vor staatlichen Übergriffen zu schützen.

Die Befugnisse des Staates im Strafrecht sind weitgehend:

Anordnung von Freiheitsentzug bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung, Anordnung der Unterbringung in Psychiatrieen, Verhängung von Geldstrafen und Einziehung von Vermögensbeträgen, Verhängung von Berufsverboten, Entziehung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Wohnungs- und Geschäftsraumdurchsuchungen, Telefonüberwachungen, Raumüberwachung, Observationen, Beschlagnahme von Gegenständen.

Als Ihre Strafverteidiger sehen wir unsere Bestimmung darin, Sie soweit wie möglich vor derartigen staatlichen Übergriffen und den dramatischen Folgen für Ihr Leben zu bewahren.

Wir sehen es als unsere Pflicht an, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Sie als Beschuldigten einer Straftat betreffenden belastenden Umstände zu entkräften, die entlastenden Umstände zur Geltung zu bringen und strikt die Gesetzlichkeit des gegen Sie geführten Verfahrens einzufordern.

Sollten Sie Beschuldigter einer Straftat sein, ist Ihnen zu empfehlen, die Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger nicht hinauszuzögern. Denn gerade nach dem ersten Zugriff der Strafverfolgungsbehörden werden häufig bereits die Weichen für das weitere Verfahren gestellt. Gerade und bereits zu diesen Zeitpunkt sollten Sie auf den kompetenten Beistand eines Fachanwalts für Strafrecht zurückgreifen.

Revision

Revision bedeutet an dieser Stelle nichts anderes als Strafverteidigung im Revisionsverfahren.

Die Revision ist das Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts. Über die Revision entscheidet in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH). Auch gegen Berufungsurteile des Landgerichts kann grundsätzlich Revision eingelegt werden. Ferner kann an Stelle des Rechtsmittels der Berufung gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts (Sprung-)revision eingelegt werden. In diesen Fällen entscheidet das jeweils zuständige Oberlandesgericht (OLG) über die Revision. In Hessen entscheidet das OLG Frankfurt a.M.

Nach eine Verurteilung mit zum Teil verheerenden persönlichen Konsequenzen für den Beschuldigten ist die Revision meistens der letzte "Strohhalm" an den er sich klammert, um die möglicherweise falsche Entscheidung des Instanzgerichts zur Aufhebung zu bringen.

Dabei bestehen häufig falsche Vorstellungen vom Revisionsverfahren. Jeder muß sich darüber im Klaren sein, das in der Revision grundsätzlich keine Beweisaufnahme mehr stattfindet. Das Revisionsgericht hat das Urteil nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; es ist grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Tatgerichts gebunden. Hat die Revision Erfolg, kommt es regelmäßig (nur) zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zu erneuterVerhandlung und Entscheidung. In diesem Verfahren können durch eine erneute Beweiserhebung aber wieder entlastende Beweise eingebracht werden, die das Gericht u.U. zu einer völlig neuen Bewertung nötigen Das Schreiben von Revisionen erfordert vom Verteidiger umfassende Kenntnisse über die Entscheidungspraxis der Obergerichte. Insbesondere bei der Erhebung sogenannter "Verfahrensrügen" zur Bemängelung von Verfahrensfehlern sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Begründung der Revision hoch. Nur der im Revisionsrecht permanent fortgebildete Rechtsanwalt wird dazu in der Lage sein, schwerwiegende "Kunstfehler" zu vermeiden.

Grundsätzlich gilt insbesondere für die Erhebung von Verfahrensrügen, daß die Versäumnisse der Verteidigung in der Instanz auch durch einen guten Revisionsverteidiger nicht geheilt werden können. Jeder Beschuldigte ist daher gut beraten, wenn er sich bereits für die Verteidigung vor dem Tatgericht einen im Revisionsrecht kundigen Rechtsanwalt wählt, der dazu in der Lage ist, die Verteidigung im Hinblick auf eine möglicherweise später erforderliche Revision auszurichten und die notwendigen Anträge stellt, Erklärungen abgibt, Widersprüche erhebt.

Nebenklage

Wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten, wie z.B. Körperverletzung, Vergewaltigung oder eines versuchten Tötungsdeliktes geworden sind, gibt Ihnen die Strafprozeßordnung (StPO) das Recht, sich einer von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten erhobenen Anklage anzuschließen. Das gleiche Recht haben auch nahe Angehörige von Opfern vollendeter Tötungsdelikte.

Die Beauftragung eines auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts mit der Nebenklagevertretung bringt viele Vorteile mit sich:

Als Rechtsanwalt, der sonst mit Strafverteidigung befaßt ist, kennt er die Abläufe des Strafverfahrens bestens und weiß besonders gut, wie er der Verteidigung „Kopfzerbrechen“ bereiten kann.

Die Nebenklage versetzt Sie als Opfer oder Angehörigen eines Opfers dazu in die Lage, aktiv am Verfahren teilzunehmen. Sie haben das Recht, über Ihren Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Akten des laufenden Verfahrens zu nehmen, um sich über die Beweissituation und beispielsweise den Inhalt von Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen zu informieren.

Sie haben das Recht in der Gerichtsverhandlung Fragen an den Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen zu stellen, Beweisanträge zu stellen, Erklärungen abzugeben.

Häufig ist es sinnvoll, als Nebenkläger bereits im Strafprozeß auf die Verwirklichung zivilrechtlicher Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche hinzuwirken.

Zeugenbeistandschaft

Der Zeuge im Strafprozeß befindet sich regelmäßig in einer unangenehmen Situation. Es entspricht seiner staatsbürgerlichen Pflicht, auf eine Ladung zum Gerichtstermin zu erscheinen, wahrheitsgemäße Angaben über Sachverhalte zu machen, die teilweise bereits Jahre zurückliegen und auf seine Aussage gegebenenfalls auch noch einen Eid zu schwören. In dem durch gegenläufige Interessen der Prozeßbeteiligten geprägten Strafprozeß geschieht es dabei nicht selten, daß der Zeuge mehrfach von allen Seiten durch die „Fragemühle“ gedreht wird.

Die Strafprozeßordnung (StPO) gibt dem Zeugen insbesondere für spezielle Konstellationen einige wichtige Rechte, wie z.B. Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte.

Damit der Zeuge seine Rechte im Prozeß auch wahrzunehmen weiß, ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt als Zeugen- oder Vernehmungsbeistand zu beauftragen.

Von besonderer Bedeutung ist dies in Fällen, in denen der Zeuge befürchten muß, sich durch die wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen selbst der Gefahr auszusetzen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Selbst unter strafrechtlich versierten Juristen bricht im Gerichtssaal regelmäßig Streit darüber aus, welche Frage der Zeuge denn noch beantworten muß und wann er bereits schweigen darf. Ein strafrechtlich ungeschulter Zeuge ohne fachkundigen und unerschrockenen Zeugenbeistand an seiner Seite wird diese Situation nur selten meistern können.

Besonders schutzbedürftig ist auch der sogenannte „Opferzeuge“. Er verfügt über spezielle Rechte auch dann, wenn er nicht Nebenkläger ist. Hier kann es Aufgabe des Zeugenbeistandes sein, durch Akteneinsicht Informationsdefizite des Verletzten auszugleichen, z.B. zu dem Zweck einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch geltend zu machen.

Der Zeuge kann in Einzelfällen auch ein Interesse daran haben, daß er seine Adresse bei seiner Vernehmung nicht benennen muß, da er Repressalien befürchtet. Wenn das Beweisthema der Zeugenbefragung besonders die Intimsphäre des Zeugen berührt, kann sein Rechtsanwalt in geeigneten Fällen auf den Ausschluß der Gerichtsöffentlichkeit hinwirken.

Für besondere Berufsgruppen, wie z.B. Ärzte oder Rechtsanwälte bestehen Zeugnisverweigerungsrechte und Verschwiegenheitspflichten, woraus sich im Einzelfall ebenfalls Beratungsbedarf ergeben kann.

Von wichtiger praktischer Bedeutung ist darüberhinaus das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund enger verwandtschaftlicher Beziehung des Zeugen zum Beschuldigten. Häufig sieht sich der Zeuge hier emotional in der Pflicht, seinem Verwandten durch eine vermeintlich entlastende Aussage „helfen“ zu wollen, bewirkt aber genau das Gegenteil. Auch hier sollte der Rat eines strafrechtlich erfahrenen Rechtsanwalts eingeholt werden.

Strafanzeigen

Die Strafanzeige dient dazu, den Strafverfolgungsbehörden strafbares Verhalten zur Kenntnis zu bringen, damit daraufhin ein Strafverfahren eingeleitet werden kann. In einfachen Fällen wird es regelmäßig ausreichen, wenn der Anzeigeerstatter persönlich den Sachverhalt bei der nächsten Polizeidienststelle oder bei der Staatsanwaltschaft meldet.

Insbesondere bei komplizierten Sachverhalten macht es Sinn, einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Fertigung einer Strafanzeige zu beauftragen. Er wird dazu in der Lage sein, auch aus einem umfangreichen Sachverhalt die strafrechtlich relevanten Fakten herauszufiltern und in der Strafanzeige weiterzugeben. Damit kann den Ermittlungen von vorneherein die richtige Richtung gegeben werden.

Der Rechtsanwalt wird den weiteren Gang des Verfahrens für den Anzeigeerstatter überwachen und sich gegebenfalls fortlaufend nach dem Verfahrensstand erkundigen.

Ferner wird der Rechtsanwalt den Anzeigeerstatter schon im Vorfeld der Anzeige darüber aufklären, welche weiteren Pflichten mit der Anzeige auf den Anzeigeerstatter, der regelmäßig Zeuge ist, zukommen. Er wird den Anzeigeerstatter auch informieren, ob in seinem Fall neben der Strafanzeige noch die Stellung eines Strafantrags erforderlich ist.

Nicht selten erleben es strafrechtlich spezialisierte Rechtsanwälte, daß Mandanten auch bei einfachen Sachverhalten darauf drängen, die Anzeige „über den Anwalt“ stellen zu wollen, weil sie die entspanntere und angenehmere Gesprächsatmosphäre beim Anwalt der Anzeigenaufnahme bei der Polizei vorziehen. Auch diesen Mandanten helfen wir gerne weiter.

Wirtschaftsstrafrecht

Unter den Begriff des Wirtschaftsstrafrechts fallen eine ganze Reihe strafrechtlicher Risiken, die mit der Führung eines Unternehmens einhergehen.

Wirtschaftsstrafverfahren sind meistens komplex. Die Akten einzelner Verfahren füllen gelegentlich ganze Räume. Die Materie ist für den Laien unüberschaubar und jeder seriöse Rechtsanwalt wird sich selbst prüfen, ob er im Einzelfall die Verteidigung alleine führt oder dem Mandanten zurät, weitere qualifizierte Kollegen mit „ins Boot“ zu nehmen. In besonders komplizierten Fällen reicht der strafrechtlich spezialisierte Rechtsanwalt allein nicht aus. Das Wirtschaftsstrafrecht weist in besonderer Weise Bezüge zu anderen Rechtsgebieten auf. Bei einer wirtschaftstrafrechtlichen Beratung und Verteidigung sind etwa die Bezüge zum Steuerstrafrecht, zum Steuerrecht, Handels- u. Gesellschaftsrecht, wie zum Bilanzrecht zu erkennen.

Wie auch im Bereich anderer Strafverfahren gilt im Wirtschaftstrafrecht, daß ein sorgfältiges und mit Akribie geführtes Aktenstudium häufig der Schlüssel für eine erfolgreiche Verteidigung ist.

Typischerweise treten in Wirtschaftsstrafverfahren Tatvorwürfe aus dem Bereich der Insolvenzstraftaten, wie Bankrott, Verletzung von Buchführungs- u. Bilanzierungspflichten oder Insolvenzverschleppung auf. Am Häufigsten sind allerdings Betrugsvorwürfe, beispielsweise im Zusammenhang mit der unterlassenen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder aus dem Finanzierungsbereich, wie z.B. Kapital anlagebetrug. Ebenfalls häufig sind Untreuevorwürfe Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung. Von großem öffentlichen Interesse sind Strafverfahren begleitet, die den Vorwurf von Korruptionsdelikten, wie Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung zum Gegenstand haben.

Gerade in solchen, wie auch in anderen wirtschaftsstrafrechtlichen Beratungen, wird es neben der Begrenzung des finanziellen Schadens für den Mandanten auch immer darum gehen, den Imageschaden in Grenzen zu halten. Dabei kann es für die Verteidigung häufig zur Zielsetzung werden, ein Verfahren möglichst „geräuschlos“ im Ermittlungsverfahren durch Einstellung gegen Geldauflage oder durch Strafbefehl zu erledigen.

Steuerstrafrecht

Das Risiko wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt zu werden, trifft grundsätzlich betrachtet jeden Steuerpflichtigen. In besonderem Maße sind selbständige Unternehmer hiervon betroffen. Häufig sind Beschuldigte einigermaßen überrascht, wie schnell sie sich plötzlich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, Steuerbeträge in enormer Höhe hinterzogen zu haben.

So führt beispielsweise die illegale Beschäftigung von Schwarzarbeitern im Baugewerbe regelmäßig neben den Verfahren wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) oder das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) insbesondere auch zu Steuerstrafverfahren, wobei dann Hinterziehung von Umsatzsteuern, Einkommenssteuern und Lohnsteuern sich neben dem weiteren abgaberechtlichen Schaden aus ggfls. vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen zu enormen Steuerschäden addieren, was nicht selten die Anordnung von Untersuchungshaft gegenüber dem betroffenen Unternehmer zur Folge hat.

Der Strafverteidiger kennt die Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens. Er ist auch der gleichberechtigte Ansprechpartner für Staatsanwälte und Richter, wenn es darum geht, das Steuerstrafverfahren möglichst ohne großes Aufsehen für seinen Mandanten, etwa durch Strafbefehl ohne Gerichtsverhandlung zu erledigen. Gleichwohl wird der Strafverteidiger ähnlich wie im Wirtschaftsstrafverfahren bei entsprechend komplizierten Steuerstrafverfahren gewissenhaft prüfen, ob er sich durch einen Kollegen für Steuerrecht bei der Verteidigung unterstützen läßt. Denn manche Steuerstrafverfahren haben ihre besonderen Schwierigkeiten im materiellen Steuerrecht. Im übrigen sind bei der steuerstrafrechtlichen Beratung stets die Auswirkungen einzelner Verteidigungshandlungen oder –unterlassungen für das Besteuerungsverfahren zu bedenken.

Steuerstrafrechtliche Beratung macht besonderen Sinn für den Betroffenen, bevor die Steuerstraftat entdeckt wurde oder die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wurde. Dann wird Gegenstand der steuerstrafrechtlichen Beratung immer auch die. sog. „strafbefreiende Selbstanzeige“ sein.

Vermögens- und Eigentumsdelikte. Kapitalstrafrecht

Die Bandbreite von Tatvorwürfen im Bereich der Vermögens- und Eigentumsdelikte ist unendlich. Vom generalstabsmäßig geplanten bewaffneten Banküberfall, über das Verschwindenlassen ganzer LKW-Ladungen bis hin zum einfachen Ladendiebstahl. Im Bereich der Betrugsdelikte sind häufig Vorwürfe des Abrechnungsbetrugs, des Warenkreditbetrugs, des BaföG-Betrugs oder auch des Sozialhilfebetrugs Gegenstand von Verfahren in der alltäglichen Praxis.

In Prozessen, in denen dem Beschuldigten ein Tötungsdelikt, wie Mord oder Totschlag vorgeworfen wird, geht es um viel. Die bei einer Verurteilung drohenden Rechtsfolgen sind schwerwiegend: Lebenslange oder beträchtliche zeitige Freiheitsstrafen, Sicherungsverwahrung, Unterbringung in der geschlossenen Psychatrie auf unbestimmte Dauer.

Die Verteidigung in solchen Verfahren erfordert ein Höchsmaß an Professionalität, Engagement und Wissen, um einen ordnungsgemäßen Prozeß zu sichern und den Beschuldigten gegebenfalls vor einem Fehlurteil mit dramatischen Konsequenzen zu bewahren.

Die immer ausgefeilteren Methoden der Kriminalwissenschaften machen im Bereich der Tötungsdelikte inzwischen Aufklärungsquoten von über 90 % möglich. Beim Verteidiger sind daher nicht nur ausgewiesene Rechtskenntnisse, sondern auch Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kriminalistik gefragt. Der Verteidiger muß dazu in der Lage sein, Gutachten von Sachverständigen auf ihre Qualität und Richtigkeit zu überprüfen.

Gleiches gilt auch und insbesondere für rechtsmedizinische, wie psychatrische Sachverständigengutachten, die in fast jedem Schwurgerichtsprozeß eine gewichtige Rolle spielen.

Dem fachlich auf dem Gebiet des Sachverständigen gut vorbereiteten Verteidiger wird es nicht selten gelingen, den Sachverständigen bei einem „schwachen“ Gutachten in der Befragung in der Gerichtsverhandlung in Erklärungsnöte zu bringen. Damit können womöglich nachteilige Folgen des Sachverständigengutachtens für den Beschuldigten abgewendet werden.

In besonderem Maß ist in solchen Verfahren Rückgrat und Unerschrockenheit des Verteidigers von Nöten. Sein Mandant sieht sich häufig einer voreingenommenen Öffentlichkeit ausgeliefert. Hiermit muß der Verteidiger umzugehen wissen und einem Überspringen des „Volkszorns“ auf das Gericht nach Kräften entgegenwirken.

Betäubungsmittelstrafrecht

In unserer täglichen Praxis als Strafverteidiger nehmen Betäubungsmittelsachen einen großen Raum ein.

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt nahezu jeglichen Umgang mit Betäubungsmitteln, außer den Konsum selbst, unter Strafe. Die in der Praxis wichtigsten Betäubungsmittel, die unter das BtMG fallen sind: Heroin, Kokain, Cannabisprodukte wie Haschisch oder Marihuana, Amphetamin, Ecstasy und Wirkstoffkombinationen hieraus.

Die unter Strafe gestellten Tatbestände sind vielfältig: strafbar sind das Handeltreiben, also insbesondere der Verkauf und der Einkauf zum Weiterverkauf, der Anbau, die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Veräußerung, der Er



2015-11-10 623 Обсуждений (0)
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in der Strafvollstreckung 0.00 из 5.00 0 оценок









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