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Die Wahlen in Deutschland



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Der Deutsche Bundestag wird in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Wahlen müssen laut Artikel 38 des Grundgesetzes "allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim" sein. Allgemein bedeutet, dass alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählen dürfen. Unmittelbar sind die Wahlen deswegen, weil die Abgeordneten direkt, ohne zwischengeschaltete Wahlmänner, bestimmt werden.

Freie Wahlen heißt, dass kein Druck auf die Wähler ausgeübt werden darf. Gleich bedeutet, dass jede abgegebene Stimme das gleiche Gewicht hat. Geheim besagt schließlich, dass jeder so wählen können muss, dass die Wahlentscheidung anonym bleibt.

Der Bundestag wird in der Regel alle vier Jahre gewählt. Das nächste Mal werden die rund 62 Millionen Wahlberechtigten in Deutschland am 27. September 2009 an die Wahlurnen treten und die Zusammensetzung des 17. Bundestags bestimmen. Mit ihrer Erststimme bestimmen die Wähler ihren Wahlkreisbewerber. Mit der Zweitstimme entscheiden sie über das Kräfteverhältnis der Parteien im Bundestag. Bekommt eine Partei bundesweit weniger als fünf Prozent aller abgegebenen Stimmen, scheitert sie an der Sperrklausel (auch: Fünf-Prozent-Hürde) und ist nicht im Bundestag vertreten – es sei denn, die Partei erringt mindestens drei Direktmandate. Dann wird die Partei bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten berücksichtigt.

Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht, in das Elemente des Mehrheitswahlrechts integriert sind. Über die Mehrheit im Bundestag entscheidet zunächst das Verhältnis der von den Parteien gewonnenen Zweitstimmen. Die Hälfte der insgesamt 598 Abgeordneten sind Politiker, die in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen bekommen haben. Die andere Hälfte zieht über die Landeslisten ein.

Die Zahl der Direktmandate kann die eigentlich nach dem Zweitstimmenanteil festgelegte Sitzverteilung im Plenum stark verändern. Gewinnt eine Partei mehr Direktmandate, als ihr gemäß der Verteilung der Zweitstimmen zustehen, so bleiben ihr diese so genannten Überhangmandate trotzdem erhalten.

Wahl des Bundespräsidenten. Die Bundesversammlung ist die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland. Ihre einzige Aufgabe besteht darin, den Bundespräsidenten beziehungsweise die Bundespräsidentin zu wählen.

Die Versammlung tritt in der Regel nur alle fünf Jahre im Reichstagsgebäude zusammen, es sei denn, die Amtszeit des Bundespräsidenten endet vorzeitig.

Die Bundesversammlung wird vom Bundestagspräsidenten einberufen. Er bestimmt Ort und Zeit und ist auch für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Versammlung zuständig. Laut Grundgesetz muss die Bundesversammlung spätestens 30 Tage vor dem Ende der Amtszeit des Bundespräsidenten zusammenkommen.

Bundestagsmitglieder und Vertreter der Länder. Die Bundesversammlung besteht aus allen Bundestagsabgeordneten und der gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden. Sie umfasst in der 16. Wahlperiode also 1224 (2x612) Mitglieder. Wie viele Vertreter die einzelnen Länder in die Bundesversammlung entsenden dürfen, errechnet sich anhand ihrer Bevölkerungszahlen. Nachdem Ort und Zeit der Bundesversammlung sowie die Zahl der zu entsendenden Mitglieder bekannt gegeben wurde, werden die Ländervertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in den Landtagen gewählt. Bei ihnen handelt es sich meistens um Landtagsabgeordnete, es können aber auch Kommunalpolitiker und Persönlichkeiten aus anderen Bereichen des öffentlichen Lebens ein Mandat erhalten.

Nominierung und Ablauf der Wahl. Die Wahl des Bundespräsidenten findet geheim und ohne vorherige Aussprache statt.

Der Bundespräsident

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Wie seine sieben Vorgänger hat Johannes Rau zwar eindeutig weniger Befugnisse als etwa die Präsidenten Frankreichs oder der USA, seine Aufgaben gehen aber deutlich über rein repräsentative Funktionen hinaus. Unter anderem wirkt er bei der Regierungsbildung und Gesetzgebung mit. Er schlägt dem Bundestag einen Kanzler zur Wahl vor und ernennt ihn. Zudem ernennt und entlässt der Präsident Bundesrichter, Bundesbeamte und Offiziere.

Der Bundespräsident kann das Parlament auflösen, falls der vorgeschlagene Kanzler keine Mehrheit findet. Bundesgesetze können erst wirksam werden, wenn das Staatsoberhaupt sie unterschrieben hat. Ein Aufgabenschwerpunkt seines Amts ist die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands nach außen, etwa durch Staatsbesuche. Zudem haben alle Bundespräsidenten versucht, durch ihr Wort und Beispiel gesellschaftliche Impulse zu geben und Einfluss zu nehmen.

Im Gegensatz zum Reichspräsidenten der Weimarer Republik, der in Krisensituationen "Notverordnungen" erlassen konnte, hat jedoch der Bundespräsident keinerlei Regierungsbefugnis. Der erste Mann im Staat hat noch nicht einmal Rederecht bei Bundestagsdebatten. Im Kriegsfall verfügt er auch nicht über die militärische Kommandogewalt.

Nominierung und Ablauf der Wahl. Die Wahl des Bundespräsidenten findet geheim und ohne vorherige Aussprache statt. Theoretisch ist jeder beziehungsweise jede Deutsche wählbar, sofern er oder sie das 40. Lebensjahr vollendet hat. Vorschläge für Kandidatinnen und Kandidaten können von jedem Mitglied der Bundesversammlung unterbreitet werden.

Erreicht keiner der Kandidaten im ersten und zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der Stimmen, kommt es zu einem dritten Wahlgang. Hier genügt eine relative Mehrheit: Es gewinnt, wer die meisten Stimmen erhält. Für den zweiten oder dritten Wahlgang können auch neue Wahlvorschläge unterbreitet werden.

Amtsantritt des Bundespräsidenten. Der Bundestagspräsident gibt das Ergebnis der Stimmenauszählung bekannt und fragt die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Nach einer kurzen Ansprache der oder des Gewählten, erklärt der Bundestagspräsident die Bundesversammlung für beendet. Ihre Aufgabe ist erfüllt. Der zukünftige Bundespräsident tritt sein Amt an, sobald die Amtszeit des Vorgängers abgelaufen ist.

Ein neu gewählter Bundespräsident leistet bei Amtsantritt folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Der Bundespräsident wird nicht direkt vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt, die 2004 aus 1206 Mitgliedern besteht. Die Bundesversammlung ist die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland. Das Gremium setzt sich je zur Hälfte aus Bundestagsabgeordneten und Wahlmännern der 16 Länderparlamente zusammen. Die Amtszeit des Staatsoberhauptes beträgt fünf Jahre, nur eine Wiederwahl ist möglich.

/* '); /* ]]> */ Die Bundesversammlung wird vom Bundestagspräsidenten einberufen. Er bestimmt Ort und Zeit und ist auch für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Versammlung zuständig.

Laut Grundgesetz muss die Bundesversammlung spätestens 30 Tage vor dem Ende der Amtszeit des Bundespräsidenten zusammenkommen.

Deutscher Bundesrat

Der deutsche Bundesrat ist ein Verfassungsorgan des Bundes, durch das die Bundesländer – genauer gesagt deren Landesregierungen – bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken. Seine Existenz ist ein wichtiger Teil des föderalen Charakters des deutschen Staatsaufbaus. Er ist ein kontinuierliches Organ ohne Legislaturperioden, dessen parteipolitische Zusammensetzung sich bei jeder Landtagswahl verändern kann, wohingegen der Bundestag ein diskontinuierliches Organ ist, welches alle vier Jahre neu gewählt wird.

Der Bundesrat hat eine besondere Stellung, da er den in manchen anderen Staaten üblichen Grundsatz der strikten Gewaltenteilung durchbricht – er besteht aus Exekutiven (den Landesregierungen), ist selbst jedoch ein legislatives Organ. Das daraus entstehende System bezeichnet man als Exekutivföderalismus. Der Bundesrat tagt seit dem Regierungsumzug im ehemaligen Preußischen Herrenhaus in Berlin.

Funktion und Zusammensetzung. Jedes der 16 Bundesländer hat ein Stimmrecht von drei bis sechs Stimmen (vor der Wiedervereinigung: drei bis fünf Stimmen). Die Stimmenanzahl orientiert sich an der Einwohnerzahl, ohne sie jedoch mathematisch genau widerzuspiegeln. Die kleineren Länder erhalten damit ein relativ größeres Stimmgewicht. Dies ist politisch gewollt, als ein Ausdruck des föderalen Prinzips.

Der Bundesrat ist als „zweite Kammer“ beim Gesetzgebungsverfahren – anders als ähnliche Organe anderer Staaten – nicht gleichberechtigt mit der „ersten Kammer“, dem Bundestag. Seine mitentscheidende – nicht nur beratende – Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren ist aber wichtig. Die stimmberechtigten Bundesratsmitglieder müssen Sitz und Stimme in der jeweiligen Landesregierung haben, d. h. sie müssen Ministerpräsidenten oder Landesminister sein (Artikel 51 Abs. 1 GG). Bundesgesetze, die vom Bundestag beschlossen wurden, benötigen für ihr wirksames Zustandekommen in bestimmten, vom Grundgesetz geregelten Fällen, die Zustimmung des Bundesrates. In den ersten Jahren der Bundesrepublik betraf dies nur etwa ein Zehntel der Gesetze, heute ist jedoch nach einer Reihe von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts die Mehrheit aller Gesetze davon betroffen.

Die praktisch bedeutsamsten Fälle sind:

Das Bundesgesetz wird – wie in der Regel – von den Verwaltungen und Behörden der Länder ausgeführt und enthält hierfür besondere Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren der Landesbehörden (Art. 84 Abs. 1 GG), (Art. 85 Abs. 1 GG ).
Das Bundesgesetz gewährt den Bürgern eine Geldleistung, für die zumindest zu einem Viertel die Landeskasse aufkommen muss.
Bundesgesetze über die Erhebung und Verteilung von Steuern in zahlreichen Fällen (etwa gem. Art. 105 Abs. 3 GG), (Art. 106 Abs. 3, 4, 5, 5a, 6 GG).
Bei allen anderen Gesetzen hat der Bundesrat ein Einspruchsrecht. Sein Einspruch kann jedoch vom Bundestag überstimmt werden (Art. 77 Abs. 3 GG). Hat der Bundesrat ein solches nicht zustimmungspflichtiges Gesetz mit Zweidrittelmehrheit abgelehnt, so kann der Bundestag den Bundesrat allerdings auch nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (Art. 77 Abs. 4 GG).

Stimmen im Bundesrat. Die Stimmenverteilung nach Ländern ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art. 51 Abs. 2 GG). Hinsichtlich der aufgeführten Parteien ist die Partei Zugehörigkeit der gegenwärtigen Mitglieder des Bundesrates maßgeblich. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass im Bundesrat keine Parteien, sondern Regierungen vertreten sind.

Mitglieder des Bundesrates sind somit nicht die abstimmenden Personen selbst, sondern die Landesregierungen. Die Stimmabgabe muss für jedes Land einheitlich erfolgen (Art. 51 Abs. 3 GG).

Das Bundeskriminalamt

BundesratundBundestag beschließen Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt.

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben jetzt das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt endgültig verabschiedet. Die nochmalige Befassung beider gesetzgebenden Körperschaften war erforderlich geworden, weil der Bundesrat am 28. November 2008 dem Gesetz die nach dem Grundgesetz erforderliche Zustimmung verweigert hatte. Bundestag wie Bundesrat haben dem Gesetz nunmehr unter Berücksichtigung des Kompromissvorschlags des Vermittlungsausschusses vom 17. Dezember ihre Zustimmung erteilt.

Dies bedeutet:

In der Aufgabenzuweisung für das BKA wird klargestellt, dass das BKA die Aufgabe der Verhütung von Straftaten als Unterfall der Gefahrenabwehr ebenfalls nur in den Fällen hat, in denen es nach der neuen Aufgabennorm präventiv zu Zwecken der Bekämpfung des internationalen Terrorismus tätig werden darf . Dies sind - wie auch in Artikel 73 Nr. 9a GG bezeichnet - die Fälle, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht.

Die Eilfallregelung bei der Onlinedurchsuchung wird gestrichen. Das heißt, dass ausnahmslos eine vorherige richterliche Anordnung dieser Maßnahme erforderlich ist. Ein polizeiliches Tätigwerden ohne sie und deren nachträgliche Einholung sind damit unzulässig.

Die Überprüfung von Daten, die durch eine Onlinedurchsuchung gewonnen worden sind, auf ihre Kernbereichsrelevanz hin erfolgt unter der Sachleitung des anordnenden Gerichts. Damit wird der Forderung nach richterlicher Beteiligung bei der Kernbereichsprüfung Rechnung getragen.

Hierzu erklärt der Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble:

„Die Entscheidungen von Bundestag und Bundesrat vom gestrigen und heutigen Tage, dem Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt in der Fassung des Kompromissvorschlags des Vermittlungs-

ausschusses zuzustimmen, begrüße ich außerordentlich. Damit ist es gelungen, ein wichtiges sicherheitspolitisches Gesetzgebungsvorhaben der Regierungskoalition in dieser Wahlperiode erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Mit diesem Gesetz erhält das Bundeskriminalamt - zusätzlich zur bereits bestehenden Aufgabe der Strafverfolgung - endlich die für eine erfolgreiche Bekämpfung des internationalen Terrorismus so wichtige Aufgabe der Prävention, also der Gefahrenabwehr, einschließlich der hierfür erforderlichen Befugnisse. Dabei erhält das BKA im Wesentlichen nicht mehr, als was die Polizeien der Länder heute aufgrund der Länderpolizeigesetze längst dürfen. Das Schließen der bisherigen Lücke im Aufgaben- und Befugniskanon des BKA stellt einen wichtigen Beitrag für die Innere Sicherheit unseres Landes dar und fördert im Interesse aller Bürger unsere Möglichkeiten zur wirkungsvollen Bekämpfung des internationalen Terrorismus.“

Zur wiederholt vorgetragenen Kritik von Vertretern der Opposition und einiger Berufsverbände weist das Bundesinnenministerium darauf hin, dass die Regelungen zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger analog zur Strafprozessordnung ausgestaltet sind. Das Gesetz enthält mit § 20 BKAG ein harmonisiertes System zur Berücksichtigung der von den Zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger geschützten Interessen in enger Anlehnung an § 160 StPO (Strafprozessordnung).

Der Notar (1)

Aufgaben und Tätigkeiten eines Notars haben viele Seiten. Einerseits repräsentiert er den Staat. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dies kommt für den rechtssuchenden Bürger bildhaft darin zum Ausdruck, dass der Notar ein Amtsschild mit dem Landeswappen benutzt. Für Sie als Klienten des Notars tritt indes eine andere Seite in den Vordergrund: Ihnen und Ihren Vertragspartnern steht der Notar nämlich vornehmlich als unparteiischer Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.

Was bedeutet dies? Notare - gemeint ist selbstverständlich auch die Vielzahl der in Deutschland tätigen Notarinnen - leisten Hilfestellung bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen und fungieren als Mittler zwischen den Interessen der Parteien. Notare sind damit "friedfertige" Juristen. Sie sind - anders als Rechtsanwälte - nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängige und unparteiische Betreuer aller Beteiligten. Auch ist es nicht Aufgabe der Notare, Streitigkeiten und sonstige Sachverhalte autoritär zu entscheiden. Insoweit unterscheiden sie sich von den Richtern. Notare bieten den Beteiligten lediglich Rat und Mitwirkung im Sinne einer Dienstleistung an. Den Beteiligten steht es frei, ob sie den Rat annehmen oder nicht.

Um auch nur Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu vermeiden, darf ein Notar in einer Angelegenheit, in der er bereits außerhalb seiner Amtsfunktion tätig war, nicht mehr als Notar tätig werden. So darf ein Anwaltsnotar keine Beurkundung in einer Angelegenheit vornehmen, in der er (oder ein Sozius von ihm) bereits als Rechtsanwalt tätig war. Aber auch umgekehrt darf der Anwaltsnotar nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt auftreten, wenn er in derselben Angelegenheit bereits als Notar tätig war. Wegen der besonderen Bedeutung der notariellen Unparteilichkeit ist dabei der Begriff der selben Angelegenheit weit auszulegen.

Wird der Notar von den Beteiligten aufgesucht, so wird er zunächst den Sachverhalt erforschen und dabei auf das Genaueste die Interessen und Ziele der Vertragsparteien ermitteln. Doch nicht alles, was die Beteiligten wünschen, können sie, und nicht alles, was sie wollen, dürfen sie. Willenserforschung ist die Aufgabe des Notars, die Beteiligten zu dem Ergebnis zu führen, das ihrem wahren Willen irrtums-, zweifelsfrei und rechtlich einwandfrei entspricht. Auf der so ermittelten Grundlage wird der Notar auf eine Einigung der Parteien im Sinne eines freiwilligen Interessenausgleichs hinwirken. Lässt sich eine solche Einigung nicht erzielen, findet die Tätigkeit des Notars ihr Ende. Wird hingegen eine Einigung erzielt, so schlägt sich das Ergebnis in der Regel in einem Vertrag nieder, mag der Vertrag dann Kaufvertrag, Erbvertrag, Gesellschaftsvertrag oder anders heißen. Notare beraten und belehren die Parteien sodann über den (möglichen) Vertragsinhalt und stellen dabei sicher, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Ziel ist, ein Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien zu erreichen, soweit dieses von rechtlicher Information und der Kenntnis rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten abhängt. Notare tragen hiermit wesentlich zur Sicherstellung eines wirksamen Verbraucherschutzes bei.

Die Notare sind in erster Linie zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Ehe-, Erb- und Immobilienverträge sind von den Notaren zu beurkunden. Notare beurkunden Versammlungsbeschlüsse, nehmen Verlosungen und Auslosungen vor und erstellen Vermögensverzeichnisse. Sie können aber auch freiwillige Versteigerungen durchführen und Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen vornehmen. Daneben können Notare in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beraten und vertreten, als Schiedsrichter tätig sein, Eide abnehmen, Bescheinigungen ausstellen und Wertpapiere sowie Kostbarkeiten verwahren. Seiner öffentlichen Aufgabe und Funktion für das Gemeinwesen entsprechend darf der Notar seine Amtstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern; er hat also jedem Rechtsuchenden mit seiner Urkundstätigkeit zur Verfügung zu stehen.

Der Notar (2)

Notare leisten einen wichtigen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Gemeinwesens. Ein Notar ist sachkundig, unabhängig und neutral. Seine Urkunden beweisen auch noch nach Jahrzehnten unwiderlegbar die getroffenen Vereinbarungen. Zahlungsansprüche aus notariellen Urkunden können sofort vollstreckt werden. Auch die für die staatlichen Register (Handelsregister, Grundbuchregister und Vereinsregister) zuständigen Stellen verlassen sich bei ihren Eintragungen auf die Richtigkeit notarieller Urkunden. Neben ihrem hohen Beweiswert kommt notariellen Urkunden aber auch eine Warnfunktion zu: Vor bedeutenden Entscheidungen wie z. B. einem Hauskauf soll der Bürger durch besondere Formvorschriften vor den Folgen übereilten Handelns geschützt werde.

Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist daher ein Tätigwerden des Notars (genauer: die Beurkundung des Rechtsgeschäfts durch einen Notar) gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält. Erforderlich oder zumindest dringend anzuraten ist die Mitwirkung des Notars insbesondere in folgenden Bereichen: Immobilien (Kauf, Schenkung, Nießbrauch, Bestellung von Hypotheken und Grundschulden etc.); Ehe, Partnerschaft und Familie (Ehevertrag, Scheidungs- und Partnervertrag, Adoption); Erbe und Schenkung (Testament und Erbvertrag, Erbscheinsantrag, Nachlassverteilung, vorweggenommene Erbfolge, Schenkungsvertrag etc.); Unternehmen (Gründung oder Umgestaltung einer Gesellschaft, Handelsregisteranmeldung ); Vorsorgevollmacht (Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung); Streitvermeidung, Schlichtung, Mediation (Scheidungsvereinbarung, Nachlassauseinandersetzung, vollstreckbare Urkunden, Schlichtungs- und Schiedstätigkeit )

Die Notare sind in erster Linie zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Ehe-, Erb- und Immobilienverträge sind von den Notaren zu beurkunden. Notare beurkunden Versammlungsbeschlüsse, nehmen Verlosungen und Auslosungen vor und erstellen Vermögensverzeichnisse. Sie können aber auch freiwillige Versteigerungen durchführen und Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen vornehmen. Daneben können Notare in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beraten und vertreten, als Schiedsrichter tätig sein, Eide abnehmen, Bescheinigungen ausstellen und Wertpapiere sowie Kostbarkeiten verwahren.

Seiner öffentlichen Aufgabe und Funktion für das Gemeinwesen entsprechend darf der Notar seine Amtstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern; er hat also jedem Rechtsuchenden mit seiner Urkundstätigkeit zur Verfügung zu stehen.

Über alle Angelegenheiten, die dem Notar im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt werden, hat er Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren und diese Verschwiegenheit auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen. Mit dem Notar kann man also auch Vertrauliches in völliger Offenheit besprechen.

Der Notar arbeitet auf eigenes Risiko: Für selbst verschuldete Schäden haftet er mit seinem gesamten Vermögen. Jeder Notar hat einen Eid auf gewissenhafte Amtsführung abzulegen. Regelmäßig überprüft der zuständige Landgerichtspräsident die Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften bis hin zur korrekten Abrechnung der Kosten und Gebühren mit den Klienten. Die Aufsichtsbehörden haben die Möglichkeit, Disziplinarmaßnahmen gegen Notare zu verhängen. Bei besonders krassen Verstößen gegen Dienstpflichten droht sogar die Amtsenthebung.

Sollte es doch einmal zu einer Amtspflichtsverletzung kommen, hat der Notar den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Hierfür ist er berufshaftpflichtversichert. Die Notarkammern haben zum weiteren Schutz der Beteiligten darüber hinaus noch sogenannte Gruppenanschlussversicherungen abgeschlossen und einen Vertrauensschadenfonds gebildet.

Berufsziel Notar

Notare sind besonders qualifizierte und erfahrene Juristen, deren Urkunden für Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Schutz des Unerfahrenen sorgen. Der Notar wird als Amtsperson vom jeweiligen Ministerium der Justiz ernannt. Bei der Auswahl der Bewerber werden strenge Maßstäbe angelegt. Jeder Notar hat eine mehrjährige Ausbildung durchlaufen, die nicht nur seine fachliche Qualifikation, sondern auch seine soziale Kompetenz in schwierigen Verhandlungssituationen (z.B. dem Abschluss von Scheidungsvereinbarungen) sicherstellen soll. So darf zum Notar nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt, d.h. die erste und zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Zudem muss der Bewerber nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Amt des Notars geeignet sein (§ 5 BNotO). Für die erstmalige Bestellung zum Notar gilt eine Altersgrenze von 60 Jahren (§ 6 Abs. 1 S. 1 BNotO).

Während seines Berufslebens erhält sich der Notar seine fachliche und soziale Qualifikation. Das Gesetz verpflichtet ihn, sich kontinuierlich fortzubilden. Das deutsche Notariat unterhält zu diesem Zweck eigene Fortbildungseinrichtungen, wie etwas das Fachinstitut für Notare im Deutschen Anwaltsinstitut e.V. Bedeutende wissenschaftliche und rechtspraktische Veröffentlichungen und Vorträge entstammen der Feder von Notaren. Sie sind Ausdruck des hohen Berufsethos und Qualifikationsniveaus der Notare.

Doch im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Notars steht immer der Mensch. Denn ebenso wichtig wie äußerste Genauigkeit und fundiertes Wissen ist Verständnis für die Anliegen, Sorgen und Nöte der Ratsuchenden. Schließlich ist so manches Notariatsgeschäft für den Klienten ein Buch mit sieben Siegeln.

§128
Notarielle Beurkundung

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

§ 129

Öffentliche Beglaubigung

(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die in § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.

(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.

§ 127a

Gerichtlicher Vergleich

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.



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