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Die Aussenhandelsbeziehungen der Schweiz



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Als kleines und rohstoffarmes Land muss die Schweiz viele Waren einführen. Es geht dabei um solche, die sie nicht selbst herstellen kann. Ausserdem importiert sie vieles, was man auch in der Schweiz produzieren kann, aber nur zu höheren Kosten (Autos, Baumaschinen). Der Import der Schweiz umfasst Rohstoffe und Halbfabrikate; einen Teil davon verarbeitet sie und führt dann wieder aus. Dazu gehören z. B. Energieträger (Erdöl), Investitionsgüter und zahlreiche Konsumgüter.

Etwa ein Drittel aller Güter auf dem schweizerischen Markt stammt aus dem Ausland, davon wieder zwei Drittel aus den Ländern der Europäischen Gemeinschaft und die Hälfte davon allein aus der Bundesrepublik Deutschland.

Die Gründe für den hohen und weiter zunehmenden Importanteil am Warenangebot liegen in der starken Spezialisierung der schweizerischen Wirtschaft und im wachsenden Lebensstandart der Schweizer.

Der Export ist für die Schweiz auch von grosser Bedeutung. Über 60% machen dabei Halbfabrikate für den Konsum oder Investitionsgüter aus. Die wichtigen Exportindustrien der Schweiz sind die Maschinen-. Metall- und Uhrenindustrie. An zweiter Stelle steht die chemische und insbesondere die pharmazeutische Industrie, dann folgen mit erheblichem Abstand die Textil- sowie die Lebens- und Genussmittelindustrie. Der berühmte Schweizer Käse macht nur 1% des schweizerischen Gesamtexports aus, die Uhren dagegen immerhin noch um die 10%.

Die Länder der Europäischen Gemeinschaft, darunter an erster Stelle die Bundesrepublik Deutschland, haben als Kunden eine wichtige Stellung. Im Ganzen macht der Europaanteil am schweizerischen Export rund 76% (Import: 80%) aus. Nur ein Drittel der schweizerischen Warenausfuhr - rund 33% — geht nach Übersee.

 

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Lieferbedingungen im Aussenhandel

Wesen und Aufgaben der Incoterms

Der Aussenhandelspreis hängt wesentlich von der Lieferbedingung ab, die die Vertragsparteien im Kaufvertrag vereinbart haben. Da an jedem Ausfuhrort grundsätzlich andere Handelsbräuche üblich sein können, ist es von besonderer Wichtigkeit, gleiche Bedingungen für die Abwicklung des AuBenhandelsgeschäfts zugrunde zu legen. Um MiBverständnisse und Sreitigkeiten bei der Auslegung der Lieferbedingungen, die trotz gleicher Bezeichnung orts- bzw. landesbedingt sehr unterschiedlichen Inhalt haben können, zu vermeiden, ist es empfehlenswert, in jedem Kauvertrag die Lieferbedingungen gemäB den «Internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln» (Incoterms)[1] als rechtsverbindliche Fassung zu vereinbaren.

Die Verwendung von Lieferbedingungen ist alt, doch ist es ein Verdienst der Internationalen Handelskammer in Paris, erstmals 1936 eine einheitliche Interpretation der üblichen Regeln herausgegben zu haben, die heute in vielen Ländern anerkannt werden und Verwendung finden. Aufgrund des Wandels in der internationalen Handelspraxis erfolgten zwischenzeitlich meherere Revisionen, die letzte 1990.[2]

Da die Incoterms weder in ihrer Formulierung noch in ihrer Auslegung allgemein gültiges Recht darstellen, erhalten sie ihre Rechtsgültigkeit für das individuelle Handelsgeschäft erst durch Bezugnahme im Kaufvertrag. Sie können dann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Bei Streitigkeiten werden die Gerichte aber auch ohne spezielle Bezugnahme die Incoterms wegen ihrer groBen Bedeutung, allerdings unter besonderer Berücksichtigung des Handelbrauchs zwischen den Vertragsparteien oder der Branche, bei der Entscheidung heranziehen. Aufgabe der Incoterms ist es, eine verbindliche und klare Aufteilung von

· Transportkosten (Kostenübergang)

· Transportrisiko (Risikoübergang) und

· Sorgfaltpflicht (Geschäftsabwicklungspflichten, wie z.B. Dokumentenbeschaffung oder Schiffsorder)

Zwischen Exporteur und Importeur zu erreichen.

Die Incoterms regeln grundsätzlich nicht den Eigentumsübergang, die Mangelrüge, die Zahlungsbedingungen oder den Gerichtsstand. Dennoch kommt es vor, daB als Gerichtsstand mangels anderer Vereinbarung der Ort des Risikoübergangs, also der fiktiven Aushändigung der Ware, angesehen wird.

Alle Lieferbedingungen verlangen einheitlich, dass

· Der Exporteur die Ware ordnungsgemäB am benannten Ort abliefert.

· Die erfordelichen Dokumente beschafft bzw. bei der Beschaffung auf Kosten des Importeurs behilflich ist.

· Eine transportgerechte Verpackung durchführt.

· Der Importeur berechtigt ist, eine Warenprüfung vor Verladung bzw. Annahme (preishipment inspection) auf eigene Kosten vornehmen zu lassen und

· OrdnungsgemäB und fristgerecht abnimmt.

 

 

V. Dokumentation

 

Письмо-заказ

Auftrag

 

Metaco

Athen

Griechenland

 

6 Frankfurt (M.), 6.9. 2011

 

Wir bestellen aufgrund unserer beliegenden Einkaufsbedingungen:

Die komplette Lieferung der Stahl- und Blechkonstruktionen für ein Elektrofiltergehäuse aus Stahlblech mit sämtlichen Teilen gemäB den beiliegenden Spezifikationen Preis:. Drs. 19, --/ kg

Unter Berücksichtigung des vorgenannten Preises und des obigen Gewichts ergibt sich ein GesamtabschluBpreis von Drs. 627.000, --

 

Der Durchschnitts –Tonnenpreis versteht sich als unveränderlicher Festpreis für die komplette Lieferung frei Waggon bzw. LKW – verladen ab Station der griechischen Staatsbahn bzw. Ihrem Werk nach Wahl unseres Kunden einschlieBlich bahnmäBiger Verpackung, der Signierung für die Montage, ohne jegliche Nebenkosten für uns. Der vorgenannte Preis versteht sich netto ohne Umsatzsteuer.

Etwa notwendig werdende Änderungen, sofern sie Art und Gesamtgewicht der Konstruktionen nicht wesentlich verändern, behalten wir uns vor, wobei diese keinen EinfluB auf den abgeschlossenen Preis haben.

 

Zahlungsbedingungen:

30% des Gesamtauftragswertes nach Erhalt Ihrer Auftragsbestätigung, gegen Bankgarantie, 20 % des Gesamtautrageswertes bei Eingang der Vormaterialien, gegen Bankgarantie, 40 % des Gesamtauftragewertes nach Lieferung gegen Übergabe der Versandanzeigen mit genauen Gewichtsangaben bzw. gegen Übergabe der Kollilisten, falls der Versand ohne Ihr Verschulden nicht vorgenommen werden kann, gegen Bankgarantie, 10 % des Gesamtauftragswertes nach Montageende, spätestens jedoch am 15.6. 200..

 

Termin:

Die Teile müssen nach Fertigstellung bis Ende Dezember 19.. ausgeliefert werden. Der späteste Termin für Ihre Lieferung ab Werk ist der 15.1.20..

 

Falls Sie diesen Termin aus Gründen, die von Ihnen zu vertreten sind nicht einhalten, zahlen Sie folgende Pönale: Für jede angefangene Woche verspäteter Lieferung 1% bis max. 5 % des Gesamtauftragswertes.

 

Besichtigung:

Sie erklären sich damit einverstanden, daB die Konstruktionen während der Herstellungszeit in allen Baustadien von uns bzw. einem Beaufrtragten unseres Kunden besichtigt werden können und verpflichten sich, jede gewünschte Auskunft, die Ihre Lieferungen und Leistungen betrifft, zu erteilen. Eine solche Besichtigung Ihrer Lieferungen entbindet Sie in keiner Weise von ihrer Gewährleistungspflicht.

 

Untervergabe:

Die Vergabe dieses Auftrages an einen Unterlieferanten ist nicht zulässig.

 

Versandvorschrift:

Der Versand hat nach unseren Ihnen noch zugehenden Versandvorschriften zu erfolgen. Wir bitten Sie, diese Vorschriften rechtzeitig bei uns anzufordern.

 

Im übrigen gelten für die Abwicklung dieses Auftrages ausser den besonderen Bedingungen dieses Bestellschreibens unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen.

 

Euro –Engineering GmbH

 

Das Gehäuse -корпус

Das Stahlblech -листовая сталь

Unter Berücksichtigung (G) -учитывая, с учетом чего –л.

Der GesamtabschluBpreis -общая договорная цена

Komplett -комплектный

Nach Wahl -по выбору

Die Umsatzsteuer (-n) -налог с оборота

Vertreten -представлять

Der Beauftragte -уполномоченный

Entbinden (a, ü) -освобождать

Die Gewährleistungspflicht -гарантийное обязательство

Die Werkstattzeichnungen -рабочие чертежи

Die Vergabe -выдача (размещение) заказа

Die Untervergabe -размещение заказа у субподрядчика

Im übrigen -в остальном

 

VI. Vertrag

Vertrag № …

Die Firma “X”, Frankfurt/Main, nachstehend Verkäufer genannt, einerseits, und die Firma “N”, Moskau, nachstehend Käufer genannt, andererseits, haben diesen Vertrag wie folgt abgeschlossen.

 

1.Gegenstand des Vertrages

 

Der Verkäufer verkaufte und der Käufer kaufte zu den Bedingungen franko Waggon BRD –Grenze 50 metrische Tonnen Netto … (Stoff).

 

2.Preis

 

Der Preis für die Ware wird in US-Dollar … per 1 metr. Tonne Netto festgelegt und versteht sich franko Waggon BRD-Grenze einschlieBlich Verpackung 50 kg Netto neue Metallfässer, Markierung, plus 0,5 % der Reserventara.

 

3.Qualität

 

Die Qualität der Ware soll folgenden Bedingungen entsprechen: …

Die Qualität der gelieferten Ware soll durch das Qualitätzertifikat (bzw. Analyse) des Herstellers bestätigt werden.

 

4.Lieferfrist

 

Die Ware wird im Januar 20.. geliefert. Als Datum der Lieferung gilt das Datum des Stempels der Grenzstation der BRD auf dem Eisenbahnfrachtbrief, welcher bestätigt, daB die Ware die BRD-Grenze passiert hat. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware nach Vereinbarung mit dem Käufer vorfristig zu liefern. Die Ware wird genau in 10-Tonnen-Waggonparteien geliefert.

 

5.Verpackung und Markierung

 

Die Verpackung muB genügend haltbar sein, um langen Eisenbahntransport sowie mehrmalige Umladungen zu überstehen. Die in diesem Vertrag vorgesehene Ware wird in folgender Verpackung geliefert: 50 kg Netto neue Metallfässer.

Auf jedes Kilo soll mit unwaschbarer Farbe folgende Markierung in russischer Sprache aufgetragen werden:

1. …(Empfänger)

2. Vertrag № …

3. Kollo №…

4. Brutto

5. Netto

6. Der rote Warnstreifen 4*40 cm

 

6.Versandavis

 

Der Verkäufer hat den Käufer über die Verladung der Ware mindestens innerhalb 24 Stunden nach Versand der Ware unter Angabe von Versanddatum, Vertrag №, Warenbezeichnung, Warenmenge, Kollianzahl und Waggon-№ drahtlich zu benachrichtigen.

 

7. Zahlung

 

Die Zahlung für die Waren aus diesem Vertrag erfolgt in US-Dollar. Die Zahlung wird gegen Vorlage der folgenden Dokumente vorgenommen:

 

1. Faktura –Rechnung –4fach.

2. Frachtbriefduplikat der Abgabestation, welches an den Bahnvorsteher der Grenzstation der BRD zur Weiterleitung an Station … (RuBland) ausgestellt werden soll.

3. Qualitätszertifikat des Herstellers, welches die Übereinstimmung der Qualität der gelieferten Ware mit der aus diesem Vertrag bestätigt –3fach.

4. Gewichtsspezifikation 3fach.

5. Ursprungszertifikat –3fach.

In allen Dokumenten ist der Empfänger anzugeben.

 

8.Arbitrage

 

Irgendwelche Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang damit enstehen können, werden unter AusschluB derordentlichen Gerichte von einem Schiedsgericht der AuBenhandels –Schiedsgerichtskomission bei der Handelskammer, Moskau, in Übereinstimmung mit den Regeln dieser Kommission entschieden. Der Schiedsspruch dieser Kommission ist endgültig und für beide Parteien bindend.

9.Höhere Gewalt

 

Beim Eintreten von Umständen, die vollkommen oder teilweise die Erfüllung dieses Vertrages seitens einer der Parteien unmöglich machen, und zwar Brand, Naturschäden, Krieg, Kriegshandlungen aller Art, Sperre< Export- oder Importverbote oder etwaige andere Fälle der Höheren Gewalt unabhängig von Parteien, wird die Frist der Erfüllung der Verpflichtungen entsprechend der Zeitperiode, im Laufe derer diese Umstände mehr als 2 (zwei) Monate dauern, ist jede Partei berechtigt, von der weiteren Erfüllung der Vertragsverpflichtungen Abstand zu nehmen, wobei keine der Parteien berechtigt sein wird, von der anderen Partei eine Vergütung der etwaigen Verluste zu fordern. Die Partei, welche nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen, hat die andere Partei unverzüglich vom Eintreten und Aufhören der die Erfüllung der Verpflichtungen hindernden Umstände zu benachrichtigen. Als Beweis für das Vorhandensein der genannten Umstände und deren Dauer dienen die von der Handelskammer des Landes des Verkäufers bzw. des Käufers auszustellenden Zertifikate.

 

10.Konventionalstrafe

 

Im Falle der Lieferverzögerung gegenüber den Fristen, welche mit diesem Vertrag fetsgelegt sind, zahlt der Verkäufer dem Käufer die Konventionalstrafe in Höhe von 0,5 % vom Wert der nicht fristgemäB gelieferten Ware für jede angebrochene Woche innerhalb der ersten vier Wochen der Verzögerung und 1% für jede nächste angebrochene Woche.

Die erwähnte Höhe der Strafe kann durch Arbitrage nicht gekürzt bzw. vergröBert werden. der Verkäufer ist verpflichtet, die Strafe auf Käufers erste Forderung zu zahlen. Der Käufer hat ferner das Recht, die enstandene Strafe bei der Bezahlung der Verkäufersrechnungen abzuziehen.

Falls die Lieferverzögerung vier Monate übersteigt, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag völlig oder teilweise zu annulieren, wobei keine Kosten bzw. Verluste dem Verkäufer vergütet werden, welche im Zusammenhang mit der Annulierung des Vertrages entstanden sind. In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Strafe in Höhe von 10% zu zahlen.

 

11. Sonstige Bedingungen

 

1) Alle Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vollzogen und von den Bevollmächtigen beider Parteien unterzeichnet sind.

2) Nach der Unterzeichnung dieses Vertrages werden sämtliche vorherige schriftliche und mündliche Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes als ungültig betrachtet.

3) Keine der Parteien ist berechtigt, ihre Rechte oder Verpflichtungen aus diesem Vertrag an dritte Personen ohne schriftliches Einverständnis der anderen Partei abzutreten.

4) Alle Bankspesen auf dem Territorium des Verkäufers gehen zu Lasten des Verkäufers.

5) Moskau gilt als AbschluBort des Vertrages.

 

12. Juristische Adressen der Parteien

 

Verkäufer: Firma “X” (Adresse)

Käufer: Firma “N” (Adresse)

 

VERKÄUFER KÄUFER

(Unterschrift) (Unterschrift)

 

der Bahnvorsteher начальник (пограничной станции)

unter AusschluB der ordentlichen исключая подсудность

Gerichte общим судом

das Schiedsgericht третейский суд

der Schiedsspruch решение арбитража

endgültig окончательный

bindend обязательный

höhere Gewalt форс-мажор

Umstände Höherer Gewalt обстоятельства непреодо-

лимой силы

die Sperre эмбарго

die Frist verschieben (o, o) отодвигать срок

die Vergütung компенсация (ущерба)

vergüten возмещать, компенси-

ровать

Eintreten und Aufhören наступление и прекращение

das Vorhandensein наличие

die Konventionalstrafe неустойка

die nicht fristgemäB gelieferte Ware несвоевременно поставленный товар

die angebrochene Woche начавшаяся неделя

(die angefangene Woche)

als ungültig betrachten считать недействительным

 

 


[1] „ Internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln“ (Incoterms) –Международные правила по толкованию торговых терминов (Инкотермс).

[2] Международные правила по толкованию торговых терминов, принятые в 1990 году (ИНКОТЕРМС –90), действуют и в настоящее время.



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